Generalversammlung einberufen: Fristen und Traktanden
Wie ihr die Vereinsversammlung korrekt einberuft: Fristen nach Statuten, was in die Einladung gehört und welche Traktanden zwingend sind.
Die Generalversammlung ist der einzige Anlass im Jahr, an dem alle Mitglieder mitreden dürfen. Genau deshalb ist sie formell heikel: Wer die Einladung schludrig verschickt, riskiert, dass ein Beschluss später angefochten wird.
Die Frist steht in euren Statuten
Das Gesetz nennt keine feste Frist. Massgebend ist, was ihr selbst festgelegt habt, und das steht fast immer im Abschnitt über die Vereinsversammlung. Übliche Regelungen sind zwei, drei oder vier Wochen.
Fehlt eine Regelung, gilt eine angemessene Frist. Rechnet mit mindestens zehn Tagen, besser mehr: Die Mitglieder sollen den Termin einplanen und die Unterlagen lesen können.
Was in die Einladung gehört
- Datum, Uhrzeit und Ort, bei digitaler Durchführung der Zugangsweg
- Die vollständige Traktandenliste
- Die Jahresrechnung und den Revisionsbericht, mindestens als Beilage oder Link
- Das Budget für das kommende Jahr
- Anträge des Vorstands im Wortlaut
- Der Hinweis, bis wann Anträge von Mitgliedern eingehen müssen
Der letzte Punkt wird oft vergessen und ist der häufigste Streitpunkt. Nennt eine klare Frist, etwa zehn Tage vor der Versammlung.
Die Traktandenliste
Eine ordentliche Versammlung folgt fast immer demselben Ablauf:
- Begrüssung, Feststellung der Anwesenden und der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- Jahresbericht des Präsidiums
- Jahresrechnung und Bericht der Revision
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
- Budget und Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Wahlen, sofern Amtsdauern ablaufen
- Anträge von Vorstand und Mitgliedern
- Verschiedenes
Punkt 5 gehört bewusst in drei getrennte Beschlüsse: Kenntnisnahme des Revisionsberichts, Genehmigung der Rechnung, Entlastung des Vorstands. Alle drei einzeln ins Protokoll.
Der häufigste Formfehler
Wichtige Beschlüsse werden unter Verschiedenes gefasst. Eine Statutenänderung, eine Beitragserhöhung oder gar die Auflösung des Vereins müssen als eigenes Traktandum angekündigt sein. Sonst kann ein Mitglied den Beschluss anfechten, und zwar zu Recht.
Wer sichergehen will, schreibt bei heiklen Punkten die nötige Mehrheit gleich in die Einladung. Das erspart an der Versammlung die Diskussion über das Verfahren.
Nach der Versammlung
Haltet die Beschlüsse zeitnah im Protokoll fest, mit Stimmenzahlen bei Abstimmungen. Verschickt das Protokoll oder legt es so ab, dass es an der nächsten Versammlung genehmigt werden kann. Und meldet Änderungen im Vorstand der Bank sowie, bei eingetragenen Vereinen, dem Handelsregister.
Häufige Fragen
Wie lange im Voraus muss die Einladung verschickt werden?
Was die Statuten sagen. Üblich sind zwei bis vier Wochen. Fehlt eine Regelung, gilt eine angemessene Frist, in der Praxis mindestens zehn Tage, damit die Mitglieder teilnehmen können.
Darf per E-Mail eingeladen werden?
Ja, wenn die Statuten die elektronische Zustellung erlauben oder die Mitglieder ihr zugestimmt haben. Sagt nichts dazu, ist der Postweg die sichere Variante. Regelt das bei der nächsten Statutenrevision.
Können Traktanden an der Versammlung ergänzt werden?
Nur für Punkte ohne Beschluss. Wichtige Beschlüsse wie Statutenänderung, Beitragserhöhung oder Auflösung müssen in der Einladung angekündigt sein, sonst sind sie anfechtbar.
Was gilt bei einer ausserordentlichen Versammlung?
Nach ZGB Art. 64 Abs. 3 muss der Vorstand einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Die Formvorschriften sind dieselben wie bei der ordentlichen Versammlung.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Aktualisiert im August 2026
Quellen
- ZGB Art. 64 ff., Vereinsversammlung (Stand: 2026)