Löhne, Honorare und Spesen

Sobald ein Verein jemanden entschädigt, wird aus dem Freizeitverein ein Arbeitgeber mit Pflichten. Wo genau die Grenze liegt und wie ihr sie sauber einhaltet.

Aktualisiert im August 2026

Entschädigt ein Verein eine Person für ihre Arbeit, gilt das als Lohn und ist grundsätzlich AHV-pflichtig. Bis CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber darf auf die Abrechnung verzichtet werden, ausser die Person verlangt sie oder es handelt sich um bestimmte Tätigkeiten im Kulturbereich. Die UVG-Pflicht wird separat beurteilt und kennt für niedrig entschädigte Sportler und Trainer eine Sonderregel.

Drei Arten von Entschädigung

Im Vereinsalltag werden die Begriffe oft vermischt. Für die Sozialversicherungen ist die Unterscheidung aber entscheidend.

Spesen, Honorar oder Naturalleistung
ArtWas es istSozialversicherungen
SpesenErsatz tatsächlicher Auslagen wie Fahrkosten oder Materialkein Lohn, wenn belegt oder in einem Reglement geregelt
Entschädigung oder HonorarVergütung für geleistete Arbeit, etwa Training oder Leitunggilt als Lohn, AHV-pflichtig ab Überschreiten der Freigrenze
NaturalleistungGeldwerte Vorteile wie Gratis-Mitgliedschaft oder Verpflegungkann als Lohn aufgerechnet werden

Was der Verein als Arbeitgeber erledigen muss

  • Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse als Arbeitgeber
  • Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG
  • Prüfung der beruflichen Vorsorge, sobald Löhne die Eintrittsschwelle erreichen
  • Lohnabrechnungen führen und jährlich die Lohnsumme melden
  • Quellensteuer prüfen bei Personen ohne Niederlassungsbewilligung
  • Lohnausweise ausstellen

Das klingt nach viel, betrifft aber nur Vereine, die tatsächlich jemanden anstellen. Für den Verein, der einmal im Jahr einem Helfer fünfzig Franken für Benzin zahlt, ändert sich nichts.

Besonders betroffene Vereinsarten

Am häufigsten stellt sich die Lohnfrage beiSportvereinen mit Trainerentschädigungen und beiMusikvereinen und Chören, wo seit 2026 zusätzlich die Abrechnungspflicht ab dem ersten Franken gilt.

Vom Ehrenamt zur Anstellung: die Stufen

Zwischen reiner Freiwilligenarbeit und einer richtigen Anstellung liegen mehrere Stufen. Je höher, desto mehr Pflichten kommen dazu.

Fünf Stufen mit steigenden Pflichten
StufeTypischer FallWas zu erledigen ist
Reines EhrenamtVorstandsarbeit ohne Entschädigungnichts, allenfalls Spesen nach Beleg
SpesenersatzFahrkosten und Material werden vergütetSpesenreglement, Belege aufbewahren
Kleine EntschädigungTrainerin erhält unter CHF 2500 pro JahrÜbersicht pro Person führen, Unfallversicherung prüfen
Entschädigung über der FreigrenzeLeitung mit regelmässigem EinsatzAnmeldung bei der Ausgleichskasse, AHV abrechnen, UVG
AnstellungGeschäftsführung oder SekretariatArbeitsvertrag, alle Sozialversicherungen, Lohnausweis
Die UVG-Pflicht ist von der AHV-Freigrenze getrennt zu prüfen. Für Sportlerinnen, Sportler und Trainer in Sportvereinen gilt seit Juli 2024 eine Sonderregel.

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Häufige Fragen

Ab wann muss ein Verein AHV abrechnen?

Sobald eine Person für den Verein arbeitet und dafür entschädigt wird. Bei Löhnen bis CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber kann auf die Abrechnung verzichtet werden, sofern die Person nicht ausdrücklich eine Abrechnung verlangt. In Teilen des Kulturbereichs gilt diese Erleichterung nicht.

Sind Spesen Lohn?

Nein, sofern sie tatsächliche Auslagen ersetzen und belegt sind. Pauschalen ohne Beleg können von der Ausgleichskasse als Lohn aufgerechnet werden. Ein Spesenreglement schafft hier Klarheit.

Was gilt für Trainerinnen und Übungsleiter?

Wer regelmässig gegen Entschädigung Training leitet, ist unselbständig erwerbend. Der Verein ist damit Arbeitgeber und muss abrechnen, sobald die Freigrenze überschritten wird oder die Person es verlangt.

Braucht der Verein eine Unfallversicherung für Angestellte?

Grundsätzlich ja: Entlöhnte Arbeitnehmende sind gegen Berufsunfälle zu versichern, unabhängig von der AHV-Freigrenze. Für niedrig entschädigte Sportlerinnen, Sportler und Trainer in Sportvereinen gilt seit Juli 2024 eine besondere Ausnahme. Wer mehr als acht Stunden pro Woche beim selben Verein arbeitet, braucht zusätzlich die Nichtberufsunfalldeckung.

Zählt die Entschädigung des Präsidiums als Lohn?

Wenn sie Arbeit abgilt, ja. Eine Pauschale, die tatsächliche Auslagen deckt, ist Spesenersatz. Alles darüber hinaus ist Lohn und damit AHV-pflichtig, sobald die Freigrenze überschritten wird.

Was gilt für Preisgelder und Prämien an Mitglieder?

Zahlungen für sportliche Leistungen gelten in der Regel als Erwerbseinkommen und sind abzurechnen. Rein symbolische Anerkennungen ohne Arbeitsleistung sind unproblematisch. Fragt im Zweifel die Ausgleichskasse.

Müssen wir für Helfende am Vereinsfest etwas abrechnen?

Für unentgeltliche Hilfe nicht. Sobald ihr Helfende in Geld entschädigt, gelten dieselben Regeln wie für jede andere Entschädigung, einschliesslich der Freigrenze und der Unfallversicherung.

Redaktion vereinsfinanzen.ch

Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg

Aktualisiert im August 2026

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