Löhne, Honorare und Spesen
Sobald ein Verein jemanden entschädigt, wird aus dem Freizeitverein ein Arbeitgeber mit Pflichten. Wo genau die Grenze liegt und wie ihr sie sauber einhaltet.
Aktualisiert im August 2026
Entschädigt ein Verein eine Person für ihre Arbeit, gilt das als Lohn und ist grundsätzlich AHV-pflichtig. Bis CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber darf auf die Abrechnung verzichtet werden, ausser die Person verlangt sie oder es handelt sich um bestimmte Tätigkeiten im Kulturbereich. Die UVG-Pflicht wird separat beurteilt und kennt für niedrig entschädigte Sportler und Trainer eine Sonderregel.
Drei Arten von Entschädigung
Im Vereinsalltag werden die Begriffe oft vermischt. Für die Sozialversicherungen ist die Unterscheidung aber entscheidend.
| Art | Was es ist | Sozialversicherungen |
|---|---|---|
| Spesen | Ersatz tatsächlicher Auslagen wie Fahrkosten oder Material | kein Lohn, wenn belegt oder in einem Reglement geregelt |
| Entschädigung oder Honorar | Vergütung für geleistete Arbeit, etwa Training oder Leitung | gilt als Lohn, AHV-pflichtig ab Überschreiten der Freigrenze |
| Naturalleistung | Geldwerte Vorteile wie Gratis-Mitgliedschaft oder Verpflegung | kann als Lohn aufgerechnet werden |
Was der Verein als Arbeitgeber erledigen muss
- Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse als Arbeitgeber
- Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG
- Prüfung der beruflichen Vorsorge, sobald Löhne die Eintrittsschwelle erreichen
- Lohnabrechnungen führen und jährlich die Lohnsumme melden
- Quellensteuer prüfen bei Personen ohne Niederlassungsbewilligung
- Lohnausweise ausstellen
Das klingt nach viel, betrifft aber nur Vereine, die tatsächlich jemanden anstellen. Für den Verein, der einmal im Jahr einem Helfer fünfzig Franken für Benzin zahlt, ändert sich nichts.
Besonders betroffene Vereinsarten
Am häufigsten stellt sich die Lohnfrage beiSportvereinen mit Trainerentschädigungen und beiMusikvereinen und Chören, wo seit 2026 zusätzlich die Abrechnungspflicht ab dem ersten Franken gilt.
Vom Ehrenamt zur Anstellung: die Stufen
Zwischen reiner Freiwilligenarbeit und einer richtigen Anstellung liegen mehrere Stufen. Je höher, desto mehr Pflichten kommen dazu.
| Stufe | Typischer Fall | Was zu erledigen ist |
|---|---|---|
| Reines Ehrenamt | Vorstandsarbeit ohne Entschädigung | nichts, allenfalls Spesen nach Beleg |
| Spesenersatz | Fahrkosten und Material werden vergütet | Spesenreglement, Belege aufbewahren |
| Kleine Entschädigung | Trainerin erhält unter CHF 2500 pro Jahr | Übersicht pro Person führen, Unfallversicherung prüfen |
| Entschädigung über der Freigrenze | Leitung mit regelmässigem Einsatz | Anmeldung bei der Ausgleichskasse, AHV abrechnen, UVG |
| Anstellung | Geschäftsführung oder Sekretariat | Arbeitsvertrag, alle Sozialversicherungen, Lohnausweis |
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Häufige Fragen
Ab wann muss ein Verein AHV abrechnen?
Sobald eine Person für den Verein arbeitet und dafür entschädigt wird. Bei Löhnen bis CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber kann auf die Abrechnung verzichtet werden, sofern die Person nicht ausdrücklich eine Abrechnung verlangt. In Teilen des Kulturbereichs gilt diese Erleichterung nicht.
Sind Spesen Lohn?
Nein, sofern sie tatsächliche Auslagen ersetzen und belegt sind. Pauschalen ohne Beleg können von der Ausgleichskasse als Lohn aufgerechnet werden. Ein Spesenreglement schafft hier Klarheit.
Was gilt für Trainerinnen und Übungsleiter?
Wer regelmässig gegen Entschädigung Training leitet, ist unselbständig erwerbend. Der Verein ist damit Arbeitgeber und muss abrechnen, sobald die Freigrenze überschritten wird oder die Person es verlangt.
Braucht der Verein eine Unfallversicherung für Angestellte?
Grundsätzlich ja: Entlöhnte Arbeitnehmende sind gegen Berufsunfälle zu versichern, unabhängig von der AHV-Freigrenze. Für niedrig entschädigte Sportlerinnen, Sportler und Trainer in Sportvereinen gilt seit Juli 2024 eine besondere Ausnahme. Wer mehr als acht Stunden pro Woche beim selben Verein arbeitet, braucht zusätzlich die Nichtberufsunfalldeckung.
Zählt die Entschädigung des Präsidiums als Lohn?
Wenn sie Arbeit abgilt, ja. Eine Pauschale, die tatsächliche Auslagen deckt, ist Spesenersatz. Alles darüber hinaus ist Lohn und damit AHV-pflichtig, sobald die Freigrenze überschritten wird.
Was gilt für Preisgelder und Prämien an Mitglieder?
Zahlungen für sportliche Leistungen gelten in der Regel als Erwerbseinkommen und sind abzurechnen. Rein symbolische Anerkennungen ohne Arbeitsleistung sind unproblematisch. Fragt im Zweifel die Ausgleichskasse.
Müssen wir für Helfende am Vereinsfest etwas abrechnen?
Für unentgeltliche Hilfe nicht. Sobald ihr Helfende in Geld entschädigt, gelten dieselben Regeln wie für jede andere Entschädigung, einschliesslich der Freigrenze und der Unfallversicherung.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg
Aktualisiert im August 2026
Quellen
- AHVV Art. 34d, geringfügige Löhne (Stand: 2026)
- AHV-IV Merkblatt 2.04, Beiträge an AHV, IV, EO und ALV (Stand: 2026)
- UVG Art. 1a, obligatorische Unfallversicherung (Stand: 2026)