Lohn, Honorar und AHV im Verein
Aktualisiert im August 2026
Entschädigungen für Arbeit gelten als Lohn und sind AHV-pflichtig. Bis CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber darf ein Verein auf die Abrechnung verzichten, sofern die entschädigte Person keine Abrechnung verlangt. In Privathaushalten und in Teilen des Kulturbereichs, seit 2026 auch bei Chören und Museen, gilt diese Erleichterung nicht.
Kaum ein Thema verunsichert Vorstände so stark wie die Frage, ob eine Entschädigung abgerechnet werden muss. Die gute Nachricht: Die Regel ist überschaubar. Die schlechte: Die Ausnahmen betreffen ausgerechnet viele Kulturvereine, und sie haben sich 2026 erweitert.
Die Freigrenze von CHF 2500
Grundsätzlich ist jede Entschädigung für Arbeit AHV-pflichtig, ab dem ersten Franken. Für kleine Beträge sieht die Verordnung eine Erleichterung vor: Löhne bis CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber müssen nicht abgerechnet werden, es sei denn, die entschädigte Person verlangt es ausdrücklich. Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025, davor lag er bei CHF 2300.
Wo die Freigrenze nicht gilt
In zwei Bereichen muss ab dem ersten Franken abgerechnet werden. Für Vereine ist vor allem der zweite Punkt relevant.
| Bereich | Was gilt | Seit |
|---|---|---|
| Privathaushalte | Abrechnung ab dem ersten Franken, mit Ausnahme geringer Taschengeldjobs für junge Menschen | seit Langem |
| Kultur: Tanz, Theater, Orchester, Film, Radio, Fernsehen | Abrechnung ab dem ersten Franken | seit Langem |
| Kultur neu: Chöre, Museen, Designunternehmen, elektronische und Printmedien | Abrechnung ab dem ersten Franken | 1. Januar 2026 |
Für einen Gesangverein oder ein Vereinsmuseum bedeutet das eine echte Änderung: Wer dort seit Jahren kleine Entschädigungen ohne Abrechnung ausrichtet, muss die Praxis überprüfen. Ein Turnverein oder ein Quartierverein ist davon nicht betroffen, dort gilt weiterhin die Freigrenze.
Der Klassiker: Trainerinnen und Übungsleiter
Die häufigste Konstellation im Schweizer Vereinswesen: Jemand leitet zweimal pro Woche das Training und erhält dafür eine Entschädigung. Rechnet nach, wie schnell die Grenze erreicht ist.
| Entschädigung | Trainings pro Jahr | Total | Abrechnung nötig? |
|---|---|---|---|
| CHF 25 pro Training | 40 | CHF 1'000 | nein, ausser die Person verlangt es |
| CHF 30 pro Training | 80 | CHF 2'400 | nein, ausser die Person verlangt es |
| CHF 40 pro Training | 80 | CHF 3'200 | ja, über der Freigrenze |
| CHF 50 pro Training | 80 | CHF 4'000 | ja, über der Freigrenze |
Wichtig: Massgebend ist die Jahressumme, nicht die einzelne Zahlung. Wer über das Jahr verteilt viele kleine Beträge auszahlt, kommt schnell über die Grenze, ohne es zu merken. Führt deshalb pro Person eine einfache Jahresübersicht.
Selbständig oder unselbständig?
Manche Vereine versuchen, das Thema mit einer Honorarrechnung zu umgehen. Das funktioniert nur, wenn die Person tatsächlich selbständig erwerbend ist, und das entscheidet die Ausgleichskasse, nicht der Verein. Für Selbständigkeit sprechen ein eigenes Unternehmerrisiko, mehrere Auftraggeber, eigene Infrastruktur und freie Arbeitseinteilung.
Eine Trainerin, die nach dem Trainingsplan des Vereins zu festen Zeiten in der Halle des Vereins arbeitet, ist unselbständig. Lasst euch im Zweifel von der Ausgleichskasse bestätigen, wie die Person eingestuft wird, bevor ihr das erste Mal auszahlt.
UVG, BVG und Quellensteuer
- Unfallversicherung: Entlöhnte Arbeitnehmende sind grundsätzlich gegen Berufsunfälle zu versichern. Diese Prüfung ist unabhängig von der AHV-Freigrenze. Für niedrig entschädigte Sportler und Trainer in Sportvereinen gilt seit Juli 2024 eine besondere Ausnahme.
- Berufliche Vorsorge: Ab einem Jahreslohn über der BVG-Eintrittsschwelle wird die Person versicherungspflichtig. Den aktuellen Betrag bestätigt euch die Ausgleichskasse oder die Vorsorgeeinrichtung.
- Quellensteuer: Bei Personen ohne Niederlassungsbewilligung muss der Verein Quellensteuer abziehen und abliefern.
- Lohnausweis: Wer Lohn abrechnet, stellt am Jahresende einen Lohnausweis aus.
So macht ihr es richtig
- Führt pro entschädigte Person eine Jahresübersicht mit allen Zahlungen.
- Benennt Arbeit als Entschädigung und Auslagen als Spesen, sauber getrennt.
- Meldet euch bei der Ausgleichskasse an, sobald die erste Person über der Grenze liegt.
- Schliesst die Unfallversicherung ab, sobald jemand für Lohn arbeitet.
- Haltet Entschädigungsansätze im Vorstandsprotokoll fest, das schafft Transparenz.
- Fragt bei Unsicherheit die kantonale Ausgleichskasse, die Auskunft ist kostenlos.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die AHV-Freigrenze für Vereine?
Sie liegt bei CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber. Bis zu diesem Betrag kann auf die Abrechnung verzichtet werden, sofern die entschädigte Person keine Abrechnung verlangt. Die Grenze wurde per 1. Januar 2025 von CHF 2300 auf CHF 2500 erhöht.
Gilt die Freigrenze pro Person oder pro Verein?
Pro Person und Arbeitgeber. Wer bei zwei Vereinen je CHF 2000 verdient, bleibt bei beiden unter der Grenze. Umgekehrt zählt beim selben Verein alles zusammen, was eine Person im Jahr erhält.
Muss ein Chor ab 2026 immer abrechnen?
Ja. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Ausnahme von der Freigrenze auch für Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische und Printmedien. Dort sind Löhne ab dem ersten Franken abzurechnen.
Können wir eine Entschädigung einfach als Honorar deklarieren?
Nein. Die Bezeichnung entscheidet nicht, sondern die tatsächliche Stellung. Wer weisungsgebunden und regelmässig für den Verein arbeitet, ist unselbständig erwerbend, egal was auf der Quittung steht.
Was passiert bei einer Arbeitgeberkontrolle?
Die Ausgleichskasse prüft Belege und Zahlungen der letzten Jahre. Werden Entschädigungen als Spesen getarnt, rechnet sie diese als Lohn auf, inklusive Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen sowie Verzugszinsen.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg
Aktualisiert im August 2026
Quellen
- AHVV Art. 34d, geringfügige Löhne (Stand: 2026)
- AHV-IV Merkblatt 2.04, Beiträge an AHV, IV, EO und ALV (Stand: 2026)
- Soziale Sicherheit CHSS, Änderungen 2026 (Stand: 2026)