Naturalleistungen im Verein
Aktualisiert im August 2026
Naturalleistungen sind geldwerte Vorteile statt Geld, etwa eine erlassene Mitgliedschaft oder Verpflegung. Gelten sie als Gegenleistung für Arbeit, zählen sie zum massgebenden Lohn und sind zum Marktwert abzurechnen. Übliche Anerkennungen für ehrenamtliche Hilfe bleiben davon unberührt.
Wo die Grenze verläuft
Vereine arbeiten mit Gegenleistungen, die nicht aus Geld bestehen. Das ist üblich und meist unproblematisch. Heikel wird es erst, wenn die Leistung eine Arbeitsleistung abgilt.
| Situation | Beurteilung |
|---|---|
| Helfende erhalten am Fest Essen und Getränke | Gefälligkeit, kein Lohn |
| Freier Eintritt zum Anlass für Mitwirkende | Gefälligkeit, kein Lohn |
| Trainerin erhält statt Honorar die Jahresmitgliedschaft erlassen | Lohn, zum Marktwert abzurechnen |
| Platzwart erhält Gratis-Nutzung der Anlage für seine Arbeit | Lohn, zum Marktwert abzurechnen |
| Vorstandsmitglied erhält Vereinskleidung zum Selbstkostenpreis | in der Regel unproblematisch |
Die amtlichen Ansätze für Kost und Logis
Für Verpflegung und Unterkunft müsst ihr nicht selbst schätzen. Die AHV bewertet sie nach festen Ansätzen, die in allen Kantonen gleich sind. Sie gelten immer dann, wenn jemand die Leistung im Rahmen einer Anstellung erhält, etwa eine Lagerleitung, die während einer Woche verpflegt und untergebracht wird.
| Naturalbezug | Pro Tag | Pro Monat |
|---|---|---|
| Frühstück | CHF 3.50 | CHF 105.00 |
| Mittagessen | CHF 10.00 | CHF 300.00 |
| Abendessen | CHF 8.00 | CHF 240.00 |
| Unterkunft | CHF 11.50 | CHF 345.00 |
| Volle Verpflegung und Unterkunft | CHF 33.00 | CHF 990.00 |
Für alles andere gibt es keine Tabelle. Dort gilt der Marktwert, also der Betrag, den eine aussenstehende Person bezahlen müsste. Bei einer erlassenen Mitgliedschaft ist das schlicht der ordentliche Jahresbeitrag, bei einer überlassenen Ausrüstung der Verkaufspreis.
Die fünf typischen Fälle im Verein
In der Praxis tauchen fast immer dieselben Konstellationen auf. Sie unterscheiden sich nicht im Betrag, sondern in der Frage, ob eine Gegenleistung für Arbeit vorliegt.
- Erlassener Mitgliederbeitrag. Der häufigste Fall. Wird er erlassen, weil jemand trainiert, dirigiert oder den Platz unterhält, ist er Lohn in der Höhe des ordentlichen Beitrags.
- Übernommene Kurs- und Ausbildungskosten. Bildet ihr eine Trainerin auf eigene Rechnung aus und ist die Ausbildung für ihre Tätigkeit im Verein nötig, ist das Aus- und Weiterbildung und kein Lohn. Zahlt ihr eine Ausbildung, die ihr privat nützt und die ihr an keine Tätigkeit koppelt, sieht es anders aus.
- Überlassene Ausrüstung. Vereinskleidung, die im Einsatz getragen wird und dem Verein gehört, ist Arbeitsmittel. Ausrüstung, die jemand behalten und privat nutzen darf, ist ein geldwerter Vorteil.
- Gratis-Nutzung der Anlage. Darf der Platzwart die Anlage ausserhalb seiner Arbeit unentgeltlich nutzen, während andere dafür zahlen, ist die Differenz ein Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis.
- Verpflegung im Einsatz. Essen und Trinken während des Anlasses bleibt eine Gefälligkeit, auch bei Angestellten. Erst eine regelmässige, umfassende Verpflegung fällt unter die Ansätze oben.
Ein Rechenbeispiel bis zur Freigrenze
Die Freigrenze von CHF 2500 pro Person und Jahr wird selten durch eine einzelne Zahlung gesprengt, sondern durch die Summe. Ein Turnverein entschädigt seine Leiterin so:
| Leistung | Bewertung | Betrag |
|---|---|---|
| Bar ausbezahlte Entschädigung | Nominalwert | CHF 1'800 |
| Erlassener Jahresbeitrag | ordentlicher Beitrag | CHF 180 |
| Übernommene Kosten Leiterkurs, ohne Bezug zur Tätigkeit | Rechnungsbetrag | CHF 450 |
| Vereinsjacke zum Behalten | Verkaufspreis | CHF 120 |
| Total für die Freigrenze | CHF 2'550 |
Das Bargeld allein läge klar unter der Grenze. Mit den Naturalleistungen liegt die Jahressumme darüber, und damit ist die gesamte Entschädigung abzurechnen, nicht nur der übersteigende Teil. Wie die Freigrenze genau funktioniert und für welche Bereiche sie seit 2026 nicht mehr gilt, steht unter Lohn, Honorar und AHV.
Wie ihr Naturalleistungen verbucht
Der häufigste Fehler ist, gar nicht zu buchen, weil kein Geld fliesst. Das Vorgehen ist aber einfach: Ihr erfasst den Vorgang zweimal, einmal als Aufwand und einmal als Ertrag. Das Ergebnis bleibt unverändert, die Lohnsumme stimmt.
- Aufwand: Entschädigungen, im Betrag der Naturalleistung.
- Ertrag: Mitgliederbeiträge oder der passende Ertragsposten, im gleichen Betrag.
- In der Lohnabrechnung wird der Naturallohn zum Bruttolohn addiert und für die Auszahlung wieder abgezogen.
- Haltet die Bewertung in einem kurzen Vorstandsbeschluss fest, mit Datum und Betrag.
Vereinsfahrzeug zur privaten Nutzung
Besitzt der Verein ein Fahrzeug, etwa einen Bus für Auswärtsspiele, und darf jemand es auch privat nutzen, ist der Privatanteil ein Lohnbestandteil. Die Ausgleichskasse bewertet ihn gleich wie die Steuerbehörden: entweder nach den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern oder pauschal mit 0,9 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer pro Monat, was 10,8 Prozent pro Jahr entspricht. Der Mindestansatz beträgt CHF 150 pro Monat und Fahrzeug.
Warum das bei Kontrollen auffällt
Naturalleistungen fallen bei Arbeitgeberkontrollen regelmässig auf, weil sie in der Buchhaltung fehlen, in den Protokollen aber erwähnt werden. Der typische Ablauf: Die Kontrolle liest im Protokoll der Generalversammlung, dass der Trainerin der Beitrag erlassen wurde, findet dazu keine Lohnbuchung und rechnet auf. Weil Beiträge bis fünf Jahre rückwirkend eingefordert werden können, betrifft das nicht nur das laufende Jahr.
Wer die Leistungen sauber bewertet und erfasst, hat dieses Risiko nicht. Und die Buchhaltung zeigt erst noch, was der Verein tatsächlich für seine Betreuung aufwendet, was bei der nächsten Budgetdiskussion hilft.
Häufige Fragen
Sind Naturalleistungen an Vereinsmitglieder beitragspflichtig?
Wenn sie eine Arbeitsleistung abgelten, ja. Erhält jemand für seine Tätigkeit statt Geld einen geldwerten Vorteil, zählt dieser nach AHVV Art. 11 zum massgebenden Lohn und wird zum Marktwert bewertet.
Ist der Gratis-Eintritt für Helfende ein Problem?
In der Regel nicht. Eine übliche Anerkennung für ehrenamtliche Hilfe, etwa Verpflegung während des Einsatzes oder ein Gratis-Eintritt, gilt als Gefälligkeit und nicht als Lohn.
Wie bewerten wir eine Naturalleistung?
Zum Marktwert, also zu dem Betrag, den eine aussenstehende Person dafür bezahlen müsste. Für Verpflegung und Unterkunft gelten stattdessen feste amtliche Ansätze, etwa CHF 10 für ein Mittagessen und CHF 33 pro Tag für volle Kost und Logis. Haltet die Bewertung schriftlich fest.
Zählen Naturalleistungen zur Freigrenze von CHF 2500?
Ja. Für die Freigrenze nach AHVV Art. 34d zählt die gesamte Jahressumme pro Person, also Geld und geldwerte Leistungen zusammen. Genau hier rutschen Vereine unbemerkt darüber: Das Bargeld allein bliebe unter der Grenze, mit der erlassenen Mitgliedschaft nicht mehr.
Wir erlassen unserer Trainerin den Mitgliederbeitrag. Ist das Lohn?
Wenn der Erlass die Gegenleistung für das Training ist, ja. Bewertet wird er mit dem Beitrag, den ein normales Mitglied bezahlt. Erlasst ihr den Beitrag dagegen aus sozialen Gründen, unabhängig von einer Tätigkeit, liegt kein Lohn vor.
Muss eine Naturalleistung in die Buchhaltung, wenn kein Geld fliesst?
Ja. Erfasst sie mit Aufwand und Ertrag im gleichen Betrag. Das Ergebnis verändert sich dadurch nicht, aber die Buchhaltung zeigt, was die Betreuung tatsächlich kostet, und die Lohnsumme stimmt mit der AHV-Abrechnung überein.
Wie behandeln wir ein Vereinsfahrzeug, das privat genutzt wird?
Der Privatanteil gilt als Lohnbestandteil. Er wird entweder nach den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern berechnet oder pauschal mit 0,9 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer pro Monat, mindestens aber CHF 150 pro Monat und Fahrzeug.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg
Aktualisiert im August 2026
Quellen
- AHV-IV Merkblatt 2.04, massgebender Lohn (Stand: 2026)
- AHVV Art. 11, Verpflegung und Unterkunft (Stand: 2026)
- AHVV Art. 34d, geringfügige Löhne (Stand: 2026)