Finanzen im Musikverein und Chor

Aktualisiert im August 2026

Für Chöre gilt seit dem 1. Januar 2026 eine wichtige Änderung: Die AHV-Freigrenze von CHF 2500 greift nicht mehr, Entschädigungen sind ab dem ersten Franken abzurechnen. Dazu kommen für Musikvereine typische Themen wie das Dirigentenhonorar, SUISA-Gebühren bei öffentlichen Aufführungen und die Versicherung vereinseigener Instrumente.

Die Änderung von 2026 trifft Chöre und Museen

Wenn ihr auf dieser Seite nur einen Abschnitt lest, dann diesen. Bis Ende 2025 konnte ein Chor seiner Dirigentin eine kleine Entschädigung ausrichten und sich auf die Freigrenze von CHF 2500 pro Jahr berufen. Das gilt nicht mehr.

Wo die Freigrenze greift und wo nicht
BereichFreigrenze CHF 2500Seit
Sport-, Freizeit- und Quartiervereinegilt weiterhinunverändert
Tanz, Theater, Orchester, Film, Radio, Fernsehengilt nichtseit Langem
Chöre, Museen, Designunternehmen, elektronische und Printmediengilt nicht mehr1. Januar 2026
Privathaushaltegilt nichtseit Langem
Stand 2026. Verbindlich Auskunft gibt die kantonale Ausgleichskasse, und diese Auskunft ist kostenlos.

Dirigentenhonorar richtig behandeln

Das Honorar der musikalischen Leitung ist bei den meisten Musikvereinen der grösste einzelne Aufwandposten. Drei Punkte entscheiden über die korrekte Behandlung:

  • Selbständig oder angestellt. Wer nach eurem Probenplan in eurem Lokal arbeitet, ist in aller Regel unselbständig erwerbend, auch wenn eine Honorarrechnung gestellt wird. Entscheidend ist die tatsächliche Stellung, nicht die Bezeichnung.
  • Naturalleistungen mitrechnen. Eine erlassene Mitgliedschaft, übernommene Kurskosten oder gratis überlassenes Material zählen zum Marktwert zur Entschädigung.
  • Spesen sauber trennen. Fahrkosten zur Probe sind Auslagenersatz, nicht Lohn, wenn sie belegt oder in einemSpesenreglement geregelt sind.

SUISA: Gebühren für öffentliche Aufführungen

Wer geschützte Werke öffentlich aufführt, schuldet Urheberrechtsvergütungen. Für Musikvereine und Chöre betrifft das Konzerte, Unterhaltungsabende und Auftritte an Anlässen Dritter. Die Vergütung richtet sich nach Faktoren wie Grösse des Anlasses und Einnahmen.

Praktisch heisst das: Meldet Anlässe vorher an und budgetiert die Gebühr als festen Posten der Anlassrechnung. Wer sie erst nachträglich einrechnet, verzerrt das Ergebnis des Konzerts und muss beim nächsten Budget nachbessern.

Instrumente und Uniformen versichern

Vereinseigene Instrumente sind oft der grösste Vermögenswert eines Musikvereins, und sie sind über die Haftpflicht gerade nicht gedeckt: Die zahlt Schäden an Dritten, nicht am eigenen Material.

Wer zahlt was
SituationZuständige Deckung
Vereinseigenes Instrument wird gestohlenSachversicherung des Vereins
Mitglied beschädigt sein privates Instrumentprivate Deckung des Mitglieds
Mitglied beschädigt ein vereinseigenes Instrumentje nach Police, oft Sachversicherung mit Selbstbehalt
Zuhörerin stürzt über ein Kabel am KonzertVereinshaftpflicht
Schaden am gemieteten KonzertsaalMietsachschaden-Zusatz zur Haftpflicht

Führt ein Inventar mit Anschaffungsjahr und Wert. Ohne Inventar wird jeder Schadenfall zur Diskussion über den Zeitwert, und Uniformen werden bei der Versicherungssumme regelmässig vergessen.

Konzerte, Eintritte und Mehrwertsteuer

Kulturelle Darbietungen sind nach MWSTG Art. 21 von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Der Getränke- und Speiseverkauf am selben Abend ist dagegen steuerbar. Für die Buchhaltung heisst das: zwei getrennte Ertragskonten pro Anlass, eines für Eintritte und eines für die Festwirtschaft.

Ob euer Verein überhaupt mehrwertsteuerpflichtig wird, hängt vom steuerbaren Umsatz ab. Für ehrenamtlich geführte Kulturvereine liegt die Grenze bei CHF 250 000. Details und ein Rechenbeispiel stehen auf unserer Seite zurMehrwertsteuer im Verein.

Checkliste für den Kassier

  • Jahressumme pro entschädigte Person führen, inklusive Naturalleistungen
  • Bei Chören: Abrechnung ab dem ersten Franken, seit 2026
  • Unfallversicherung nach UVG prüfen, sobald jemand Lohn erhält
  • SUISA-Gebühren pro Anlass budgetieren und vorher anmelden
  • Instrumenteninventar mit Wert und Jahrgang aktuell halten
  • Eintritte und Festwirtschaft getrennt verbuchen
  • Spesenreglement für Fahrten zu Proben und Auftritten

Häufige Fragen

Muss unser Chor seit 2026 jede Entschädigung abrechnen?

Ja. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Ausnahme von der Freigrenze auch für Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische und Printmedien. Dort sind Löhne ab dem ersten Franken bei der AHV abzurechnen, die Grenze von CHF 2500 hilft nicht mehr.

Gilt das auch für einen Musikverein oder eine Blasmusik?

Die Erweiterung nennt ausdrücklich Chöre. Für Blasmusiken und andere Musikvereine kommt es auf die konkrete Einordnung an. Weil die Abgrenzung heikel ist und rückwirkende Aufrechnungen teuer sind, lohnt sich eine kurze Anfrage bei der kantonalen Ausgleichskasse.

Müssen wir für ein Konzert SUISA-Gebühren zahlen?

Bei öffentlichen Aufführungen geschützter Werke in der Regel ja. Die Gebühr richtet sich unter anderem nach Anlassgrösse und Einnahmen. Meldet den Anlass vorher an, nachträgliche Meldungen sind aufwendiger.

Sind Konzerteintritte mehrwertsteuerpflichtig?

Kulturelle Darbietungen sind nach MWSTG Art. 21 von der Steuer ausgenommen. Der Getränke- und Speiseverkauf am selben Abend bleibt dagegen steuerbar. Diese Trennung gehört von Anfang an in die Buchhaltung.

Wie versichern wir vereinseigene Instrumente?

Über eine Sachversicherung, nicht über die Haftpflicht. Die Haftpflicht deckt Schäden an Dritten, nicht am eigenen Vereinsmaterial. Führt ein Inventar mit Anschaffungswert und Jahrgang, sonst wird der Schadenfall zur Diskussion.

Zählt eine erlassene Mitgliedschaft für die Dirigentin als Lohn?

Wenn sie eine Gegenleistung für die Arbeit ist, ja. Solche Naturalleistungen werden zum Marktwert bewertet und zählen zur Jahressumme dieser Person. Erfasst sie in der Buchhaltung, auch wenn kein Geld fliesst.

Redaktion vereinsfinanzen.ch

Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg

Aktualisiert im August 2026

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