Mehrwertsteuer im Verein

Aktualisiert im August 2026

Ein Verein wird mehrwertsteuerpflichtig, wenn seine steuerbaren Umsätze CHF 100 000 pro Jahr erreichen. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei CHF 250 000. Mitgliederbeiträge, Spenden und Subventionen zählen nicht dazu.

Die Umsatzgrenzen für Vereine

Die Mehrwertsteuer ist für die meisten Vereine kein Thema, weil sie schlicht zu wenig steuerbaren Umsatz erzielen. Relevant wird sie bei Vereinen mit grossen Festen, eigenem Restaurantbetrieb oder umfangreichem Sponsoring.

Umsatzgrenzen nach MWSTG Art. 10
VereinGrenze für die Steuerpflicht
Vereine allgemeinCHF 100 000 steuerbarer Umsatz pro Jahr
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und KulturvereineCHF 250 000 steuerbarer Umsatz pro Jahr
Gemeinnützige InstitutionenCHF 250 000 steuerbarer Umsatz pro Jahr
Stand 2026. Massgebend ist der Umsatz aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland.

Was zum massgebenden Umsatz zählt

  • Zählt: Festwirtschaft, Eintritte, Verkäufe, Sponsoring, Inserate, Kursgelder mit Gegenleistung.
  • Zählt nicht: echte Mitgliederbeiträge, Spenden, Gönnerbeiträge ohne Gegenleistung, Subventionen der öffentlichen Hand.

Genau deshalb ist die saubere Trennung von Spenden und Sponsoring in der Buchhaltung so wichtig. Wer alles auf ein Sammelkonto bucht, kann im Zweifel nicht belegen, dass er unter der Grenze liegt.

Ausgenommene Leistungen

MWSTG Art. 21 nimmt bestimmte Leistungen von der Steuer aus, unabhängig vom Umsatz. Für Vereine besonders relevant sind kulturelle Darbietungen sowie bestimmte Leistungen im Bereich Bildung, Betreuung und Sport. Die Abgrenzung ist im Einzelfall knifflig: Der Eintritt zum Konzert kann ausgenommen sein, während der Getränkeverkauf am selben Abend steuerbar ist.

Was das im Vereinsalltag bedeutet

  • Führt Sponsoring, Festwirtschaft und Verkäufe auf eigenen Konten, damit ihr den steuerbaren Umsatz jederzeit ablesen könnt.
  • Prüft die Grenze jährlich beim Abschluss, nicht erst, wenn ein Brief der Steuerverwaltung kommt.
  • Plant ein Grossanlass oder Jubiläum, rechnet vorher durch, ob ihr damit über die Grenze rutscht.
  • Zieht bei absehbarer Steuerpflicht früh einen Treuhänder bei, die Anmeldung und die Wahl der Abrechnungsmethode wollen überlegt sein.

Die Mehrwertsteuer ist der Bereich mit dem grössten Fehlerrisiko in der Vereinsbuchhaltung. Wer hier unsicher ist, holt sich besser einmal eine Stunde Beratung, als eine Nachbelastung über mehrere Jahre zu riskieren.

Ein Rechenbeispiel

Ein Musikverein führt ein Sommerfest durch und hat daneben Sponsoren. So sieht die Rechnung aus, wenn geprüft wird, ob die Grenze erreicht ist.

Beispiel: Musikverein mit Sommerfest
PositionBetragZählt zum steuerbaren Umsatz?
MitgliederbeiträgeCHF 18'000nein, Nichtentgelt
Spenden und GönnerbeiträgeCHF 6'000nein, Nichtentgelt
Subvention der GemeindeCHF 5'000nein
Festwirtschaft am SommerfestCHF 42'000ja
Eintritte KonzertCHF 12'000je nach Einordnung, kulturelle Darbietungen können ausgenommen sein
Sponsoring mit Logo-NennungCHF 15'000ja
Beispiel zur Illustration. Der steuerbare Umsatz liegt hier je nach Einordnung der Eintritte zwischen CHF 57'000 und 69'000 und damit unter der Grenze von CHF 250'000 für ehrenamtlich geführte Kulturvereine.

Der Verein bliebe also klar unter der Grenze, obwohl seine Gesamteinnahmen bei rund CHF 98'000 liegen. Genau darum ist die saubere Trennung in der Buchhaltung so wichtig: Ohne sie könnt ihr im Zweifel nicht belegen, dass ihr unter der Schwelle bleibt.

Häufige Fragen

Ab wann wird ein Verein mehrwertsteuerpflichtig?

Grundsätzlich ab einem Umsatz von CHF 100 000 aus steuerbaren Leistungen. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen gilt eine höhere Grenze von CHF 250 000.

Zählen Mitgliederbeiträge zum Umsatz?

Echte Mitgliederbeiträge ohne konkrete Gegenleistung gelten als Nichtentgelt und zählen nicht zum massgebenden Umsatz. Spenden und Subventionen ebenfalls nicht.

Ist die Festwirtschaft am Vereinsfest steuerbar?

Ja, gastgewerbliche Leistungen sind steuerbare Umsätze. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt davon ab, ob euer Verein insgesamt über der massgebenden Umsatzgrenze liegt.

Können wir uns freiwillig anmelden?

Ja, das ist möglich und kann sinnvoll sein, wenn ihr hohe Investitionen mit Vorsteuer plant. Der administrative Aufwand steigt dadurch aber deutlich, deshalb vorher rechnen lassen.

Wie melden wir uns an, wenn wir die Grenze überschreiten?

Die Anmeldung läuft über die Eidgenössische Steuerverwaltung. Sie ist innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht einzureichen. Danach wählt ihr die Abrechnungsmethode, was sich langfristig auswirkt und deshalb vorher durchgerechnet werden sollte.

Was ist die Saldosteuersatzmethode?

Eine Vereinfachung: Ihr rechnet mit einem tieferen Pauschalsatz ab und zieht dafür keine Vorsteuer ab. Der administrative Aufwand sinkt deutlich, was für Vereine oft attraktiv ist. Ob sie günstiger ist, hängt von euren Investitionen ab.

Zählt eine Tombola zum steuerbaren Umsatz?

Lotterien und Tombolas unterliegen eigenen Regeln und sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Der Getränkeverkauf am selben Anlass bleibt dagegen steuerbar.

Redaktion vereinsfinanzen.ch

Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg

Aktualisiert im August 2026

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