Verein und Handelsregister
Aktualisiert im August 2026
Ein Verein muss sich nur ins Handelsregister eintragen, wenn er für seinen Zweck ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, revisionspflichtig ist oder hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammelt oder verteilt. Alle anderen Vereine bestehen ohne Eintrag und können sich freiwillig eintragen lassen.
Wann der Eintrag Pflicht ist
ZGB Art. 61 nennt drei Fälle. Trifft keiner zu, besteht der Verein völlig legal ohne jeden Eintrag, und das ist bei den allermeisten Schweizer Vereinen so.
| Bedingung | Was das in der Praxis heisst |
|---|---|
| Kaufmännisches Gewerbe | Der Verein führt für seinen Zweck einen Betrieb, etwa ein Restaurant, einen Laden oder eine Schule mit regelmässigem Umsatz. |
| Revisionspflicht | Der Verein überschreitet die Schwellen für die ordentliche Revision und braucht eine Revisionsstelle. |
| Vermögenswerte im Ausland | Der Verein sammelt oder verteilt hauptsächlich Vermögen im Ausland für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke, und erfüllt eines der drei Zusatzkriterien. Diese Regel gilt seit 2023. |
Woran ein kaufmännisches Gewerbe erkennbar ist
Ein Gewerbe liegt vor, wenn der Verein eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt. Der Verein nimmt dann nach den Grundsätzen von Leistung und Gegenleistung am Wirtschaftsleben teil und verschafft sich die Einnahmen selbst, mit denen er den Betrieb aufrechterhält. Die Handelsregisterämter stützen sich dabei auf vier Indizien:
- Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmender und entsprechend hohe Personalkosten
- Beanspruchung von Fremdkapital in erheblichem Ausmass
- Hohe Kosten für Buchhaltung und Rechtsberatung
- Kostspielige Infrastruktur
Das klassische Beispiel ist ein Sportverein, der daneben ein professionell geführtes Restaurant betreibt. Kein Gewerbe sind dagegen die Tätigkeiten, von denen die meisten Vereine leben:
| Tätigkeit | Kaufmännisches Gewerbe? |
|---|---|
| Jährliches Dorffest mit Festwirtschaft | nein, nicht dauernd und planmässig |
| Monatlicher Flohmarkt der Mitglieder | nein |
| Konzertreihe mit Eintritten, ehrenamtlich organisiert | nein |
| Ganzjährig geführtes Vereinsrestaurant mit Personal | ja |
| Betrieb einer Schule mit angestellten Lehrpersonen | ja |
| Verkauf von Vereinskleidung an Mitglieder | nein |
| Ganzjähriger Betrieb einer Sportanlage mit Angestellten und Fremdkapital | ja |
Der Sonderfall Vermögenswerte im Ausland
Seit 2023 gilt ein dritter Eintragungsgrund, der auf eine Empfehlung der Financial Action Task Force zurückgeht. Er betrifft Vereine, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind. Massgebend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht der Zweck in den Statuten.
Eintragungspflichtig wird ein solcher Verein aber erst, wenn zusätzlich eines der folgenden drei Kriterien erfüllt ist:
- Die in den letzten zwei Geschäftsjahren jährlich gesammelten oder verteilten Vermögenswerte übersteigen CHF 100 000.
- Die Verteilung erfolgt nicht über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz.
- Keine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person hat Wohnsitz in der Schweiz.
Für einen Hilfsverein, der jährlich einen kleineren Betrag über eine Schweizer Bank an ein Projekt im Ausland überweist, ändert sich damit nichts. Wer grössere Summen bewegt, sollte die Kriterien dagegen jährlich prüfen.
Freiwillig eintragen: Vor- und Nachteile
Auch ohne Pflicht kann sich ein Verein eintragen lassen. Das kann sinnvoll sein, hat aber einen Preis in Form von wiederkehrendem Aufwand.
- Dafür: Der Verein wird für Dritte überprüfbar, was bei Verträgen, Mietverhältnissen oder Sponsoring Vertrauen schafft.
- Dafür: Zeichnungsberechtigungen sind öffentlich dokumentiert, was Banken die Arbeit erleichtert.
- Dagegen: Jede Mutation im Vorstand muss gemeldet werden und kostet Gebühren.
- Dagegen: Namen und Wohnorte der zeichnungsberechtigten Personen sind öffentlich einsehbar.
Wichtig: Der freiwillige Eintrag allein löst keine Pflicht zur doppelten Buchhaltung aus. Nach OR Art. 957 Abs. 2 dürfen Vereine, die nicht eintragungspflichtig sind, weiterhin die einfache Rechnung führen.
Ablauf und Kosten
Angemeldet wird beim Handelsregisteramt des Kantons, in dem der Verein seinen Sitz hat. Typischerweise verlangt es die beglaubigte Anmeldung, die Statuten, das Protokoll mit der Wahl des Vorstands sowie die Angaben zu den zeichnungsberechtigten Personen. Die Gebühren bewegen sich je nach Kanton meist im Bereich einiger hundert Franken.
Was der Eintrag auslöst
- Meldepflicht für jede Änderung im Vorstand und bei der Zeichnungsberechtigung
- Betreibungsrechtlich gilt für eingetragene Vereine die Konkursbetreibung
- Bei einer Eintragungspflicht zusätzlich die Pflicht zur doppelten Buchhaltung
- Öffentliche Sichtbarkeit der Organe im Zefix-Register
- Bei Eintragungspflicht zusätzlich: eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz und ein Mitgliederverzeichnis, zu dem sie Zugang hat
Klärt vor der Anmeldung im Vorstand, wer die Mutationen künftig meldet. Vergessene Mutationen sind der häufigste Ärger bei eingetragenen Vereinen, weil im Register dann jahrelang Personen stehen, die längst nicht mehr im Amt sind.
Häufige Fragen
Muss unser Verein ins Handelsregister?
Nur wenn eine von drei Bedingungen zutrifft: Der Verein betreibt für seinen Zweck ein kaufmännisches Gewerbe, er ist revisionspflichtig, oder er sammelt beziehungsweise verteilt hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland. Der typische Freizeitverein erfüllt keine davon.
Was kostet ein Handelsregistereintrag?
Die Gebühren liegen je nach Kanton meist im Bereich einiger hundert Franken. Dazu kommt der Aufwand für die Anmeldung und für spätere Mutationen bei jedem Vorstandswechsel.
Muss ein eingetragener Verein doppelt Buch führen?
Nur wenn er zur Eintragung verpflichtet war. Ein Verein, der sich freiwillig einträgt, darf weiterhin die einfache Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage führen.
Was ändert sich für den Vorstand nach dem Eintrag?
Jede Änderung im Vorstand oder bei der Zeichnungsberechtigung muss dem Handelsregister gemeldet werden. Das kostet jedes Mal Gebühren und Zeit, wird aber gerne vergessen.
Wie lange dauert der Eintrag?
Nach vollständiger Anmeldung meist ein bis drei Wochen, je nach Kanton. Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
Was passiert, wenn wir eine Mutation vergessen?
Im Register stehen dann Personen, die nicht mehr im Amt sind. Das kann bei Verträgen und Bankgeschäften zu Problemen führen, weil Dritte sich auf den Registerinhalt verlassen dürfen. Meldet Wechsel darum zeitnah.
Können wir uns wieder löschen lassen?
Ja, wenn die Eintragungspflicht entfällt, etwa weil der Geschäftsbetrieb aufgegeben wurde. Die Löschung wird beim Handelsregisteramt beantragt. Der Verein besteht danach ohne Eintrag weiter.
Ab welchem Umsatz muss ein Verein ins Handelsregister?
Es gibt keine Umsatzgrenze. Anders als bei Einzelunternehmen knüpft die Pflicht für Vereine nicht an eine Zahl an, sondern daran, ob der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ein Verein mit hohem Umsatz aus einem Jahresfest bleibt eintragungsfrei, ein Verein mit ganzjährigem Restaurantbetrieb nicht.
Braucht ein eingetragener Verein jemanden mit Wohnsitz in der Schweiz?
Ja. Eintragungspflichtige Vereine müssen nach ZGB Art. 69 Abs. 2 durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat und Zugang zum Mitgliederverzeichnis hat. Mehrere kollektivzeichnungsberechtigte Personen genügen, wenn alle in der Schweiz wohnen.
Muss ein eingetragener Verein ein Mitgliederverzeichnis führen?
Eintragungspflichtige Vereine müssen ein Verzeichnis ihrer Mitglieder führen, und die in der Schweiz wohnhafte vertretungsberechtigte Person muss Zugang dazu haben. Für nicht eingetragene Vereine gibt es diese ausdrückliche Pflicht nicht, eine gepflegte Mitgliederliste braucht aber ohnehin jeder Verein.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Aktualisiert im August 2026
Quellen
- ZGB Art. 61, Eintragung ins Handelsregister (Stand: 2026)
- ZGB Art. 69b, Revisionsstelle (Stand: 2026)
- OR Art. 957, Pflicht zur Buchführung (Stand: 2026)
- HRegV Art. 90, Eintragungspflicht der Vereine (Stand: 2026)
- Handelsregisteramt Kanton Zürich, Merkblatt Eintragungspflicht von Vereinen (Stand: 11.12.2024)