Gratis-Vorlage
Muster für Kassenbericht und Revisionsbericht
- Kassenbericht als Vorlage, mit Struktur und Formulierungshilfen
- Revisionsbericht in der üblichen Schweizer Form
- Prüfliste für die Revisorinnen und Revisoren
Word und PDF, zusammen 3 Seiten
Aktualisiert im August 2026
Der Kassenbericht ist die mündliche und schriftliche Zusammenfassung der Jahresrechnung durch den Kassier. Die Rechnungsrevision prüft anschliessend Belege, Salden und Vollständigkeit und hält das Ergebnis im Revisionsbericht fest. Erst danach genehmigt die Versammlung die Rechnung und entlastet den Vorstand.
Der Kassenbericht übersetzt die Zahlen in Sätze. Er ist kurz, ehrlich und beantwortet vier Fragen:
Zwei Seiten reichen. Wer die Zahlen bereits mit der Einladung verschickt hat, kann sich an der Versammlung auf die Erklärung konzentrieren, statt Kolonnen vorzulesen.
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Word und PDF, zusammen 3 Seiten
So klingt ein Kassenbericht, der die vier Fragen beantwortet, ohne Zahlen vorzulesen. Er bezieht sich auf die Jahresrechnung, die der Einladung beilag.
Die Rechnungsrevision ist keine Wirtschaftsprüfung. Sie prüft mit gesundem Menschenverstand, ob die Rechnung stimmt und ob das Geld für den Vereinszweck verwendet wurde:
Wer zum ersten Mal revidiert, weiss oft nicht, wo anfangen. Diese Liste führt durch die Prüfung und lässt sich als Protokoll der eigenen Arbeit verwenden. Zwei bis drei Stunden genügen bei sauberen Unterlagen.
| Prüfschritt | Womit vergleichen | Was auffallen sollte |
|---|---|---|
| Bankguthaben | Kontoauszug per Stichtag | Differenz zur Buchhaltung |
| Kassenbestand | gezähltes Bargeld, mit Datum und zwei Unterschriften | Bestand nur behauptet, nie gezählt |
| Belege stichprobenweise | zehn bis zwanzig Buchungen, davon die grössten | Buchung ohne Beleg oder Beleg ohne Buchung |
| Bareinnahmen aus Anlässen | Abrechnung des Anlasses, Wechselgeldprotokoll | Umsatz ohne nachvollziehbare Zählung |
| Entschädigungen an Personen | Beschlüsse, Spesenreglement, AHV-Abrechnung | Zahlungen ohne Grundlage im Reglement |
| Beschlüsse der Versammlung | Protokoll des Vorjahres | Ausgaben, die so nie bewilligt wurden |
| Offene Beiträge und Rechnungen | Mitgliederliste, Rechnungsordner | Ausstände, die nie nachgefasst wurden |
| Kontrollrechnung | Vermögen Vorjahr plus Ergebnis | Differenz, die mit einem Ausgleichsposten geglättet wurde |
| Vorjahresvergleich | Jahresrechnung des Vorjahres | Gliederung, die sich unerklärt geändert hat |
Der Bericht ist kurz und folgt einem festen Muster: Wer hat geprüft, was wurde geprüft, mit welchem Ergebnis und welcher Antrag geht an die Versammlung. Üblich ist der Antrag, die Jahresrechnung zu genehmigen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Der Bericht wird von beiden Revisionspersonen unterschrieben und der Einladung beigelegt.
Findet die Revision Unstimmigkeiten, gehören sie in den Bericht, mit klarer Sprache und ohne Anklage. Formulierungen wie eine Einnahme von CHF 480 aus dem Sommerfest liess sich nicht belegen sind sachlich und lösen die Diskussion aus, die es braucht.
Für die grosse Mehrheit der Vereine ist die Revision eine Sache von zwei gewählten Mitgliedern. Das Gesetz verlangt eine Revisionsstelle erst ab einer Grösse, die kaum ein Verein erreicht. Nach ZGB Art. 69b muss ordentlich geprüft werden, wenn zwei der folgenden drei Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
Eine eingeschränkte Revision muss der Verein durchführen lassen, wenn ein Vereinsmitglied es verlangt, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt. Das setzt voraus, dass die Statuten eine solche Haftung oder Nachschusspflicht überhaupt vorsehen, was selten ist. In allen übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei.
| Situation | Was nötig ist |
|---|---|
| Kleiner Verein, keine Grössenkriterien erreicht | freiwillige Revision nach Statuten, meist zwei Mitglieder |
| Statuten sehen eine Revision vor | die Statuten sind einzuhalten, auch ohne gesetzliche Pflicht |
| Zwei der drei Grössen in zwei Folgejahren überschritten | ordentliche Revision durch eine zugelassene Revisionsstelle |
| Mitglied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht verlangt es | eingeschränkte Revision, unabhängig von der Grösse |
| Verein mit Steuerbefreiung | faktisch erwartet, weil das Steueramt Rechenschaft verlangt |
An der Versammlung folgen drei getrennte Beschlüsse in dieser Reihenfolge: Kenntnisnahme des Revisionsberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands. Sie gehören einzeln ins Protokoll. Die Entlastung wirkt nur für das, was offengelegt wurde: Kommt später ein verschwiegener Vorgang ans Licht, schützt sie den Vorstand nicht.
Jede urteilsfähige Person, die unabhängig ist. Sie darf nicht im Vorstand sitzen, nicht mit dem Kassier eng verbunden sein und nicht an der Buchhaltung mitgearbeitet haben. Eine Ausbildung im Rechnungswesen ist hilfreich, aber nicht vorgeschrieben.
Bei einem kleinen Verein mit sauber abgelegten Belegen zwei bis drei Stunden. Fehlen Belege oder stimmen Salden nicht, wird es deutlich länger.
Mit der Entlastung, auch Décharge genannt, verzichtet die Versammlung darauf, den Vorstand für die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres haftbar zu machen, soweit alles offengelegt war. Sie wird nach der Genehmigung der Rechnung beschlossen.
Kleinere Korrekturen werden vor der Versammlung eingebaut. Wesentliche Feststellungen gehören in den Revisionsbericht, damit die Versammlung informiert entscheiden kann. Verschweigen ist keine Option, weil die Revisorinnen sonst selbst in der Verantwortung stehen.
Eine Revisionsstelle nach ZGB Art. 69b ist erst bei Überschreiten bestimmter Grössenwerte vorgeschrieben. Darunter ist sie freiwillig, aber praktisch immer in den Statuten vorgesehen. Ohne Revision fehlt der Versammlung jede unabhängige Beurteilung der Zahlen.
Das Gesetz schreibt für die freiwillige Revision nichts vor. Üblich und empfehlenswert sind zwei Personen plus eine Ersatzperson. Zu zweit lässt sich die Arbeit teilen, und bei einem Rücktritt steht die Revision nicht still.
Nein. Die Unabhängigkeit fehlt bereits dem Anschein nach, und genau darauf kommt es an. Dasselbe gilt für Personen, die im Vorstand sitzen, an der Buchhaltung mitgearbeitet haben oder vom Verein entschädigt werden.
Der Vorstand muss nachbessern und die Rechnung an einer weiteren Versammlung erneut vorlegen. Die Entlastung wird dann ebenfalls verschoben. Das ist selten, aber der Grund, weshalb offene Punkte besser vor der Versammlung geklärt werden.
Vorgeschrieben ist es nicht, sinnvoll aber schon. Ein schriftlicher Bericht kommt mit der Einladung zu allen Mitgliedern, auch zu jenen, die nicht teilnehmen können, und er bildet für den nächsten Kassier die Vorlage fürs Folgejahr.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg
Aktualisiert im August 2026