Mitgliederbeiträge
Aktualisiert im August 2026
Mitgliederbeiträge sind nur geschuldet, wenn die Statuten sie vorsehen, so verlangt es ZGB Art. 71. Die Höhe legt in der Regel die Vereinsversammlung fest. Echte Mitgliederbeiträge ohne konkrete Gegenleistung sind mehrwertsteuerlich Nichtentgelte und lösen keine Steuer aus.
Die rechtliche Grundlage
Der wichtigste Satz steht in ZGB Art. 71: Beiträge sind nur zu leisten, soweit die Statuten das vorsehen. Ohne Klausel gibt es keine Beitragspflicht, auch wenn die Versammlung einen Betrag beschliesst. Prüft also zuerst die Statuten, bevor ihr Rechnungen verschickt.
Praktisch bewährt sich diese Aufteilung: Die Statuten halten fest, dass Beiträge geschuldet sind und dass die Versammlung die Höhe bestimmt. So könnt ihr die Beiträge anpassen, ohne jedes Mal die Statuten zu ändern.
Beiträge festlegen und abstufen
Die meisten Vereine arbeiten mit Kategorien. Sinnvoll ist, was sich einfach kontrollieren lässt:
- Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder
- Erwachsene, Jugendliche und Kinder
- Familienbeitrag als Deckel für Haushalte mit mehreren Mitgliedern
- Gönnerbeitrag als freiwillige Kategorie nach oben
Haltet die Kategorien im Protokoll fest und führt die Zuteilung in der Mitgliederliste. Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Höhe, sondern eine Liste, die niemand mehr pflegt.
Wie hoch der Beitrag sein sollte
Es gibt keine Vorgabe und keinen Richtwert, der für alle passt. Die Höhe ergibt sich aus dem Budget, nicht aus dem Gefühl. Die Rechnung geht in vier Schritten:
- Fixe Jahreskosten zusammenzählen: Miete, Versicherungen, Verbandsbeiträge, Administration.
- Erwartete übrige Erträge abziehen: Anlässe, Sponsoring, Subventionen, aber vorsichtig geschätzt.
- Die Differenz durch die Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder teilen.
- Einen Zuschlag für Rückstellungen und Unvorhergesehenes einrechnen.
Der so ermittelte Betrag ist die Untergrenze. Wer darunter bleibt, finanziert den laufenden Betrieb aus dem Fest, und das ist genau die Abhängigkeit, die einem verregneten Wochenende folgt.
Beiträge in Rechnung stellen
Verschickt die Rechnungen früh im Jahr, idealerweise gleich nach der Versammlung, die den Beitrag beschlossen hat. Nutzt die QR-Rechnung mit einer Referenz pro Mitglied: Dann seht ihr im Kontoauszug sofort, wer bezahlt hat, und spart euch das Abgleichen von Namen und Beträgen.
Mitgliederbeiträge und Mehrwertsteuer
Für die allermeisten Vereine ist das kein Thema, weil sie ohnehin unter der Umsatzgrenze bleiben. Wichtig wird die Frage bei Verbänden und grösseren Vereinen, und zwar in zwei Richtungen: Löst der Beitrag Steuer aus, und zählt er zur Umsatzgrenze?
| Art des Beitrags | Einordnung | Zählt zur Umsatzgrenze |
|---|---|---|
| Beitrag ohne konkrete Gegenleistung | Nichtentgelt | nein |
| Beitrag, der statutarische Grundleistungen abgilt | in der Regel Nichtentgelt | nein |
| Beitrag, der individuelle Leistungen abgilt, etwa Beratung oder Rechtsschutz | ganz oder teilweise Entgelt | ja, im entsprechenden Umfang |
| Aufpreis für Kurse, Material oder Verpflegung | Entgelt | ja |
| Gönnerbeitrag ohne Gegenleistung | Spende | nein |
Praktisch heisst das für Verbände: Trennt den Grundbeitrag von zusätzlich verkauften Leistungen und weist beides getrennt aus. Die Grenzen und wie ihr sie berechnet, stehen unterMehrwertsteuer im Verein.
Wenn ein Mitglied nicht zahlt
Rechnung stellen
Früh im Jahr, mit QR-Rechnung und klarer Zahlungsfrist von dreissig Tagen.
Freundlich erinnern
Nach Ablauf der Frist eine Erinnerung, meist genügt das bereits.
Mahnen und entscheiden
Zweite Mahnung mit Hinweis auf die Folgen gemäss Statuten, dann Entscheid im Vorstand.
Was nach der zweiten Mahnung folgt, bestimmen die Statuten. Üblich sind das Ruhen der Mitgliederrechte oder der Ausschluss nach einem Vorstandsbeschluss. Eine Betreibung ist rechtlich möglich, steht bei einem Jahresbeitrag aber selten im Verhältnis zum Aufwand und zum Klima im Verein.
Buchhalterisch gilt: Offene Beiträge per Jahresende gehören als Forderung in die Rechnung. Sind sie erkennbar uneinbringlich, schreibt ihr sie ab und erwähnt das im Kassenbericht.
| Situation am Jahresende | Behandlung in der Rechnung |
|---|---|
| Beitrag verrechnet, Zahlung im Januar eingegangen | als Forderung im alten Jahr |
| Beitrag verrechnet, Mitglied unauffindbar | abschreiben, im Kassenbericht erwähnen |
| Beitrag erlassen, Härtefall mit Beschluss | kein Ertrag, Beschluss im Protokoll |
| Beitrag fürs Folgejahr im Dezember bezahlt | passive Abgrenzung, Ertrag des Folgejahres |
| Mitglied ausgetreten, Beitrag statutarisch geschuldet | als Forderung stehen lassen und nachfassen |
Beiträge erhöhen, ohne den Verein zu spalten
Eine Beitragserhöhung ist selten eine Zahlenfrage und fast immer eine Frage der Vorbereitung. Was in der Praxis funktioniert:
- Früh ankündigen. Erwähnt an der Versammlung des Vorjahres, dass sich eine Erhöhung abzeichnet. Überraschungen erzeugen Widerstand, auch bei sachlich unbestrittenen Beträgen.
- Mit dem Budget begründen. Zeigt die gestiegene Position, etwa die Hallenmiete, statt allgemein von steigenden Kosten zu sprechen.
- In einem Schritt statt in dreien. Eine Erhöhung alle fünf Jahre ist leichter zu vermitteln als jährliche Anpassungen um wenige Franken.
- Die Jugendkategorie schonen. Wer bei Kindern und Jugendlichen erhöht, verliert am ehesten Mitglieder, und genau dort liegt die Zukunft des Vereins.
- Den Beschluss sauber protokollieren. Mit Betrag, Kategorie und ab welchem Vereinsjahr er gilt. Ohne diese drei Angaben beginnt die Diskussion im Folgejahr von vorne.
Häufige Fragen
Können wir Beiträge einfordern, wenn die Statuten nichts sagen?
Nein. Nach ZGB Art. 71 besteht eine Beitragspflicht nur, soweit die Statuten sie vorsehen. Fehlt die Klausel, müsst ihr die Statuten zuerst ergänzen.
Wer legt die Höhe der Beiträge fest?
In der Regel die Vereinsversammlung, meist auf Antrag des Vorstands. Praktisch ist, wenn die Statuten nur die Pflicht verankern und die Höhe der Versammlung überlassen.
Sind Mitgliederbeiträge mehrwertsteuerpflichtig?
Echte Mitgliederbeiträge, die keine konkrete Gegenleistung abgelten, gelten als Nichtentgelt und lösen keine Mehrwertsteuer aus. Wird der Beitrag zur Bezahlung einer konkreten Leistung, sieht es anders aus.
Was tun bei einem Austritt mitten im Jahr?
Regelt das in den Statuten. Üblich ist, dass der Jahresbeitrag geschuldet bleibt. Ohne Regelung gilt der Austritt nach ZGB Art. 70 Abs. 2 auf das Ende des Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Dürfen wir die Beiträge rückwirkend erhöhen?
Nein. Ein Beschluss der Versammlung wirkt für die Zukunft. Erhöht ihr an der Versammlung im März, gilt der neue Beitrag für das laufende Jahr, sofern die Rechnungen noch nicht gestellt sind, keinesfalls aber für vergangene Jahre.
Können wir einzelne Mitglieder vom Beitrag befreien?
Ja, wenn die Statuten das zulassen oder die Versammlung es beschliesst. Üblich sind Befreiungen für Ehrenmitglieder und Härtefälle. Regelt die Zuständigkeit, sonst entscheidet jedes Vorstandsmitglied anders.
Wie buchen wir Beiträge, die erst im nächsten Jahr eingehen?
Verrechnete, aber noch nicht bezahlte Beiträge gehören als Forderung in die Jahresrechnung des Jahres, für das sie geschuldet sind. Sind sie erkennbar uneinbringlich, schreibt ihr sie ab und erwähnt das im Kassenbericht.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Aktualisiert im August 2026
Quellen
- ZGB Art. 71, Beiträge der Mitglieder (Stand: 2026)
- ZGB Art. 70, Ein- und Austritt (Stand: 2026)