Steuern und Steuerbefreiung für Vereine

Aktualisiert im August 2026

Vereine sind als juristische Personen steuerpflichtig. Verfolgt ein Verein ideelle Zwecke, bleibt sein Gewinn bei der direkten Bundessteuer bis CHF 20 000 steuerfrei, die Kantone setzen eigene Grenzen. Eine vollständige Steuerbefreiung gibt es nur auf Gesuch hin und nur bei anerkannter Gemeinnützigkeit.

Sind Vereine überhaupt steuerpflichtig?

Ja. Ein Verein ist eine juristische Person und unterliegt damit grundsätzlich der Gewinn- und Kapitalsteuer bei Bund, Kanton und Gemeinde. Dass viele Vereine nie eine Steuerrechnung erhalten, liegt nicht an einer generellen Ausnahme, sondern daran, dass ihre Gewinne unter den Freigrenzen bleiben.

Mitgliederbeiträge zählen dabei nicht zum steuerbaren Gewinn. Wer also nur Beiträge einnimmt und sie für den Vereinszweck ausgibt, hat in der Regel nichts zu versteuern. Anders sieht es aus, wenn ein Verein mit Anlässen, Festwirtschaften oder Verkäufen regelmässig Überschüsse erwirtschaftet.

Die Freigrenze für ideelle Zwecke

Nach DBG Art. 66a bleiben Gewinne juristischer Personen mit ideellen Zwecken bei der direkten Bundessteuer unbesteuert, sofern sie höchstens CHF 20 000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Für die Kantons- und Gemeindesteuern legen die Kantone eigene Grenzen fest.

Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit

Davon zu unterscheiden ist die eigentliche Steuerbefreiung. Sie setzt voraus, dass der Verein gemeinnützig oder öffentlich tätig ist. Die Steuerämter prüfen dabei regelmässig dieselben Punkte:

Prüfkriterien der Steuerämter
VoraussetzungWas das Steueramt sehen will
AllgemeininteresseDer Kreis der Begünstigten ist offen und nicht auf die eigenen Mitglieder beschränkt.
UneigennützigkeitKeine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke, keine Vorteile für die Mitglieder.
Unwiderrufliche ZweckbindungDas Vermögen ist dauerhaft dem gemeinnützigen Zweck gewidmet.
AuflösungsklauselBei Auflösung geht das Vermögen an eine Organisation mit gleichartigem Zweck.
Tatsächliche TätigkeitDer Verein tut, was in den Statuten steht, nachweisbar über Jahresberichte.
EhrenamtlichkeitDer Vorstand arbeitet grundsätzlich unentgeltlich, Spesen sind zulässig.
Die Praxis unterscheidet sich je nach Kanton. Massgebend ist immer die Beurteilung des zuständigen kantonalen Steueramts.

Ein häufiges Missverständnis betrifft Sportvereine: Ein Klub, der in erster Linie seinen eigenen Mitgliedern das Training ermöglicht, gilt in vielen Kantonen nicht als gemeinnützig, weil der Begünstigtenkreis zu eng ist. Jugendförderung, Integrationsarbeit oder offene Angebote für die Bevölkerung verbessern die Chancen deutlich.

So läuft das Gesuch ab

  1. Statuten prüfen

    Zweckbindung und Auflösungsklausel müssen stimmen, sonst scheitert das Gesuch am Formalen.

  2. Gesuch einreichen

    Beim kantonalen Steueramt, mit Statuten, Protokoll, Jahresrechnung und Tätigkeitsbeschrieb.

  3. Entscheid ablegen

    Die Verfügung gilt oft unbefristet, muss aber bei Zweckänderungen neu beurteilt werden.

Dem Gesuch legt ihr die aktuellen Statuten, das Gründungs- oder Versammlungsprotokoll, die letzte Jahresrechnung und eine Beschreibung der Tätigkeit bei. Rechnet mit einigen Wochen bis Monaten Bearbeitungszeit. Wer die Statuten vor der Gründungsversammlung kurz mit dem Steueramt abstimmt, spart sich im Zweifel eine zweite Versammlung.

Was die Befreiung mit sich bringt

  • Spenden werden abzugsfähig. Das ist für die Gönnersuche oft wichtiger als die Steuerersparnis selbst.
  • Bindung des Vermögens. Ihr könnt das Vereinsvermögen nicht mehr frei umwidmen, auch nicht bei einer Auflösung.
  • Rechenschaft. Steuerämter verlangen bei Bedarf Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte.
  • Meldepflicht bei Änderungen. Ändert ihr den Zweck, muss die Befreiung neu beurteilt werden.

Die Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer bedeutet übrigens nicht, dass gar keine Abgaben mehr anfallen. Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen für angestellte Personen und allfällige Handänderungs- oder Liegenschaftssteuern bleiben davon unberührt.

Häufige Fragen

Muss ein Verein Steuern zahlen?

Grundsätzlich ja. Vereine sind juristische Personen und unterliegen der Gewinn- und Kapitalsteuer. Bei ideellen Zwecken bleibt der Gewinn auf Bundesebene bis CHF 20 000 steuerfrei, die Kantone kennen eigene Grenzen.

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Steuerbefreiung?

Die Freigrenze gilt automatisch, solange der Gewinn tief bleibt. Die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist ein Entscheid des Steueramts auf Gesuch hin und befreit den Verein grundsätzlich von der Gewinn- und Kapitalsteuer.

Ist ein Sportverein automatisch gemeinnützig?

Nein. Breitensport, der vor allem den eigenen Mitgliedern dient, gilt in vielen Kantonen nicht als gemeinnützig, weil der Kreis der Begünstigten zu eng ist. Die Praxis unterscheidet sich stark von Kanton zu Kanton.

Sind Spenden an unseren Verein abzugsfähig?

Nur wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt und steuerbefreit ist. Ohne diesen Entscheid können Spendende ihre Beiträge nicht von den Steuern abziehen, was die Suche nach Gönnern deutlich erschwert.

Was passiert, wenn wir die Freigrenze knapp überschreiten?

Dann wird der gesamte Gewinn besteuert, nicht nur der übersteigende Teil. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Bei knappen Verhältnissen lohnt sich eine saubere Jahresplanung.

Redaktion vereinsfinanzen.ch

Aktualisiert im August 2026

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