Verein auflösen

Aktualisiert im August 2026

Ein Verein wird durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst, mit der in den Statuten vorgesehenen Mehrheit. Danach folgt die Liquidation: Forderungen einziehen, Schulden begleichen, Restvermögen gemäss Statuten übergeben. Bei steuerbefreiten Vereinen muss es an eine Organisation mit gleichem Zweck gehen.

Wann ein Verein aufgelöst wird

Das Gesetz kennt mehrere Wege. Am häufigsten ist der freiwillige Beschluss, weil sich niemand mehr für den Vorstand findet oder der Zweck erfüllt ist.

  • Beschluss der Vereinsversammlung nach ZGB Art. 76
  • Zahlungsunfähigkeit, dann von Gesetzes wegen nach ZGB Art. 77
  • Wegfall des Vorstands, wenn er statutengemäss nicht mehr bestellt werden kann
  • Gerichtliche Auflösung bei widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck nach ZGB Art. 78

Der Auflösungsbeschluss

  1. Versammlung einberufen

    Traktandum Auflösung ausdrücklich in der Einladung nennen, sonst ist der Beschluss anfechtbar.

  2. Beschluss fassen

    Mit der in den Statuten vorgesehenen Mehrheit, und sauber protokollieren.

  3. Abwickeln

    Forderungen einziehen, Schulden zahlen, Restvermögen zweckgemäss übergeben, Konto schliessen.

Die Liquidation

Nach dem Beschluss besteht der Verein weiter, bis alles abgewickelt ist. Der bisherige Vorstand oder eine gewählte Liquidationsgruppe erledigt der Reihe nach:

  • Offene Mitgliederbeiträge und Forderungen einziehen
  • Rechnungen, Löhne und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen
  • Verträge kündigen: Miete, Versicherungen, Abonnemente, Verbandsmitgliedschaften
  • Material verkaufen oder übergeben, Inventar dokumentieren
  • Schlussrechnung erstellen und von der Revision prüfen lassen
  • Restvermögen zweckgemäss übergeben und Konto schliessen
  • Belege und Protokolle zehn Jahre aufbewahren, auch nach der Auflösung

Was mit dem Vermögen passiert

Massgebend sind die Statuten. Steht dort nichts, fällt das Vermögen nach ZGB Art. 57 an das Gemeinwesen, das dem bisherigen Zweck möglichst nahekommt. Bei steuerbefreiten Vereinen ist die Sache klar: Das Vermögen muss an eine Organisation mit gleichartigem Zweck gehen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist dort ausgeschlossen und würde die Steuerbefreiung rückwirkend gefährden.

Wen ihr abmelden müsst

Die Auflösung endet nicht mit dem Beschluss, sondern mit den Abmeldungen. Wer sie vergisst, erhält noch Jahre später Rechnungen und Mahnungen an eine Adresse, die niemand mehr betreut.

Die Abmeldeliste für die Liquidation
StelleWas zu tun istWann
HandelsregisterAuflösung und Löschung anmeldennur bei eingetragenen Vereinen, direkt nach dem Beschluss
BankKonto saldieren, nachdem alle Zahlungen erledigt sindzuletzt, mit Protokollauszug
VersicherungenPolicen kündigen, Fristen beachtensobald keine Aktivität mehr stattfindet
AusgleichskasseAbmeldung als Arbeitgeber, Schlussabrechnungnur bei entschädigten Personen
SteueramtAuflösung melden, letzte Steuererklärung einreichennach der Schlussrechnung
MehrwertsteuerAbmeldung bei der ESTV, Schlussabrechnungnur bei steuerpflichtigen Vereinen
Dachverband und GemeindeAustritt melden, Beiträge stoppenvor dem nächsten Rechnungslauf
Vermieter und LieferantenVerträge kündigen, Schlüssel und Material zurückgebengemäss Kündigungsfristen
Domain, E-Mail, SoftwareAbonnemente kündigen, Daten sichernzuletzt, nach der Archivierung
Arbeitet die Liste als Checkliste ab und haltet im Protokoll fest, was erledigt ist. Das ist der Nachweis, dass die Liquidation abgeschlossen wurde.

Steuern und Sozialversicherungen beim Schluss

Zwei Punkte werden regelmässig übersehen, und beide können nach der Auflösung noch Post auslösen.

  • Die letzte Steuerperiode. Auch ein aufgelöster Verein muss für sein letztes Jahr abrechnen. Reicht die Steuererklärung samt Schlussrechnung ein und meldet die Auflösung ausdrücklich, sonst wird der Verein weiter veranlagt.
  • Offene Sozialversicherungsbeiträge. Wurden Personen entschädigt, braucht es eine Schlussabrechnung mit der Ausgleichskasse. Das ist der Punkt, an dem eine Pflichtverletzung nach ZGB Art. 55 persönlich zugerechnet werden kann, und zwar auch dann, wenn der Verein längst abgewickelt ist.

War der Verein steuerbefreit, informiert das kantonale Steueramt zusätzlich darüber, wohin das Restvermögen geht. Die Empfängerorganisation muss ebenfalls steuerbefreit sein und einen gleichartigen Zweck verfolgen, sonst steht die Befreiung rückwirkend infrage. Details dazu unterSteuerbefreiung.

Was nach der Auflösung bleibt

Ein Verein verschwindet, seine Unterlagen nicht. Bewahrt Buchhaltung, Belege und Protokolle zehn Jahre auf und bestimmt im Auflösungsbeschluss ausdrücklich, wer sie verwahrt. Sinnvoll ist zusätzlich, die Vereinsgeschichte dorthin zu geben, wo sie jemanden interessiert:

  • Gemeindearchiv oder Ortsmuseum für Protokolle, Chroniken und Fotos
  • Dachverband für Ergebnislisten und Jubiläumsschriften
  • Der Nachfolgeorganisation, falls das Vermögen an einen ähnlichen Verein geht

Nennt im Protokoll die Person, bei der die Akten liegen, mit Adresse. Bei Rückfragen von Steueramt oder Ausgleichskasse ist das die einzige Spur, die noch führt.

Alternativen zur Auflösung

Bevor ihr auflöst, lohnt sich ein Blick auf die Zwischenwege. Viele Vereine lösen sich auf, weil ein einzelnes Amt unbesetzt bleibt, nicht weil der Zweck erledigt wäre.

  • Ruhender Betrieb: Aktivitäten pausieren, den Verein aber formell bestehen lassen.
  • Fusion: Mit einem benachbarten Verein zusammengehen, oft mit Übertragung des Vermögens.
  • Ämter auslagern: Buchhaltung an einen Treuhänder geben, wenn nur das Kassieramt das Problem ist.
  • Statuten verschlanken: Kleinere Vorstände und längere Amtsdauern senken den Druck.

Häufige Fragen

Welche Mehrheit braucht der Auflösungsbeschluss?

Was die Statuten vorsehen, üblich sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Fehlt eine Regelung, gilt das einfache Mehr der Vereinsversammlung. Wichtig ist, dass die Auflösung in der Einladung als Traktandum angekündigt war.

Wer erhält das Vereinsvermögen?

Was die Statuten bestimmen. Bei steuerbefreiten Vereinen muss es an eine Organisation mit gleichartigem Zweck gehen. Fehlt eine Regel, fällt das Vermögen nach ZGB Art. 57 an das Gemeinwesen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist nur zulässig, wenn die Statuten das ausdrücklich vorsehen.

Was ist mit den Schulden des Vereins?

Sie werden aus dem Vereinsvermögen bezahlt. Reicht es nicht, ist der Verein zahlungsunfähig und wird nach ZGB Art. 77 von Gesetzes wegen aufgelöst. Die Mitglieder haften nicht persönlich, sofern die Statuten keine Nachschusspflicht vorsehen.

Muss die Auflösung gemeldet werden?

Ein eingetragener Verein muss die Auflösung und die Löschung beim Handelsregister anmelden. Nicht eingetragene Vereine melden sich beim Steueramt ab und informieren Bank, Versicherung und Verbände.

Wie lange dauert die Auflösung eines Vereins?

Der Beschluss ist an einem Abend gefasst, die Abwicklung dauert meist zwei bis sechs Monate. Zeit brauchen vor allem gekündigte Verträge mit Fristen, die Übergabe des Restvermögens und die Schlussrechnung, die noch revidiert werden sollte.

Braucht es eine Schlussrechnung?

Formell verlangt sie das Gesetz für den einfachen Verein nicht, praktisch ist sie unverzichtbar. Sie zeigt, dass alle Schulden bezahlt wurden und wohin das Restvermögen ging. Lasst sie von der Revision prüfen, das entlastet den Vorstand.

Haften Vorstandsmitglieder nach der Auflösung weiter?

Für Vereinsschulden nicht, dafür haftet das Vereinsvermögen. Wer aber Pflichten verletzt hat, etwa Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet hat, bleibt dafür nach ZGB Art. 55 in der Verantwortung, auch wenn der Verein nicht mehr besteht.

Können wir den Verein später wieder aufleben lassen?

Ein aufgelöster und abgewickelter Verein lässt sich nicht reaktivieren; ihr gründet einen neuen. Wollt ihr nur pausieren, löst nicht auf, sondern lasst den Verein mit einem kleinen Vorstand ruhend bestehen.

Was passiert mit dem Vereinsmaterial?

Es gehört zum Vereinsvermögen und wird verkauft oder zusammen mit dem Restvermögen übergeben. Führt ein Inventar mit Verbleib und Erlös. Material einfach unter den Mitgliedern zu verteilen, ist eine Vermögensverteilung und meist statutenwidrig.

Redaktion vereinsfinanzen.ch

Aktualisiert im August 2026