Den richtigen Vereinsnamen finden

Aktualisiert im August 2026

Der Vereinsname ist frei wählbar, solange er nicht täuscht und sich von bestehenden Vereinen klar unterscheidet. Er gehört in die Statuten und geniesst nach ZGB Art. 29 Namensschutz. Ein Rechtsformzusatz wie Verein ist nicht vorgeschrieben, schafft aber Klarheit.

Die drei Regeln

  • Nicht täuschend. Der Name darf keine falschen Erwartungen wecken, weder über die Tätigkeit noch über eine amtliche Stellung.
  • Unterscheidbar. Er muss sich von bestehenden Vereinen abheben, besonders von solchen am selben Ort und im selben Bereich.
  • Keine fremden Rechte verletzen. Marken, geschützte Bezeichnungen und bekannte Namen sind tabu.

Vor der Gründungsversammlung prüfen

Ein Namenscheck dauert zehn Minuten und erspart später viel Ärger. Anders als bei einer AG oder GmbH prüft niemand für euch, ob der Name schon vergeben ist. Arbeitet die folgenden fünf Quellen der Reihe nach ab, bevor der Name in den Statutenentwurf kommt.

Der Namenscheck in fünf Schritten
Wo prüfenWas ihr dort sehtWarum es zählt
Zefixim Handelsregister eingetragene Firmen und Vereineeingetragene Namen sind am stärksten geschützt
Swissregeingetragene Markeneine Marke kann euch den Namen verbieten
Suchmaschinenicht eingetragene Vereine gleichen Namensdie grosse Mehrheit der Vereine steht in keinem Register
DachverbandMitgliedvereine in eurer Sportart oder SparteVerwechslungen sind dort am wahrscheinlichsten
Domain und soziale Netzwerkefreie Adressen und Kontonamenein guter Name nützt wenig ohne passende Adresse
Keine dieser Prüfungen ist ein amtlicher Nachweis. Sie senken aber das Risiko einer späteren Auseinandersetzung erheblich.

Bezeichnungen, die heikel sind

Die meisten Namen sind unproblematisch. Bei einigen Wortarten lohnt sich ein zweiter Gedanke, weil sie entweder eine Stellung suggerieren, die ihr nicht habt, oder fremde Rechte berühren:

  • Amtliche Anklänge. Wörter wie offiziell, Amt, Stadt oder Kanton im Namen können den Eindruck erwecken, ihr handelt im Auftrag der öffentlichen Hand. Der blosse Ortsname ist dagegen zulässig.
  • Alleinstellung. Bezeichnungen wie der einzige, Schweizer Dachverband oder national sind heikel, wenn sie nicht zutreffen. Sie können nach Lauterkeitsrecht als irreführend gelten.
  • Fremde Marken. Der Name eines Sponsors, einer Sportmarke oder eines bekannten Anlasses gehört nicht in den Vereinsnamen, auch nicht wohlwollend gemeint. Holt eine schriftliche Erlaubnis ein oder lasst es.
  • Geschützte Kennzeichen. Rotes Kreuz, olympische Ringe und ähnliche Zeichen sind durch eigene Erlasse geschützt, in Wort und Bild.
  • Namen lebender Personen. Wer einen Verein nach jemandem benennt, braucht dessen Einverständnis, sonst greift ZGB Art. 29 zugunsten der betroffenen Person.

Wie weit der Namensschutz reicht

Ein Verein erhält seinen Namensschutz nicht durch eine Eintragung, sondern durch den Gebrauch. Nach ZGB Art. 29 kann sich wehren, wer in seinem Namen beeinträchtigt wird, und zwar auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz. Entscheidend ist die Verwechslungsgefahr, und die beurteilt sich nach dem Publikum, nicht nach eurer Absicht.

Namensschutz je nach Ausgangslage
SituationWie stark eure Position ist
Nicht eingetragener Verein, langjähriger Gebrauch am selben Ortgut, ZGB Art. 29 greift
Nicht eingetragener Verein, gleicher Name in einem anderen Kantonschwach, Verwechslungsgefahr fehlt oft
Im Handelsregister eingetragener Vereinstark, zusätzlich firmenrechtlicher Schutz
Name als Marke eingetragenam stärksten, wirkt auch gegen kommerzielle Nutzung
Reine Sachbezeichnung wie Turnvereinkaum schützbar, erst der Zusatz macht ihn unterscheidbar

Was ein guter Vereinsname leistet

Praktisch betrachtet steht der Name später auf Einzahlungsscheinen, in Vereinsversammlungs-Einladungen und in Gesuchen an die Gemeinde. Er sollte am Telefon verständlich sein, sich buchstabieren lassen und auch dann noch passen, wenn der Verein sein Angebot in zehn Jahren erweitert. Ein Name, der die Tätigkeit zu eng beschreibt, zwingt euch bei jeder Weiterentwicklung zur Statutenänderung.

Aus der Erfahrung mit Vereinsgründungen lohnen sich vier Prüffragen, bevor ihr euch festlegt:

  • Lässt sich der Name am Telefon fehlerfrei diktieren, ohne Buchstabieralphabet?
  • Passt er noch, wenn ihr in fünf Jahren eine zweite Sparte führt?
  • Steht die Ortsangabe darin, falls es den Verein andernorts auch geben könnte?
  • Ist er kurz genug für Einzahlungsscheine, Trikots und das Feld für den Kontoinhaber bei der Bank?

Den Namen später ändern

Eine Namensänderung ist eine Statutenänderung und braucht deshalb einen Beschluss der Vereinsversammlung. Welches Mehr nötig ist, steht in euren eigenen Statuten; ohne besondere Regelung genügt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Aufwand liegt danach nicht beim Beschluss, sondern bei den Meldungen:

  • Bank, damit der Kontoinhaber wieder mit den Statuten übereinstimmt
  • Versicherungen, sonst lautet die Police auf einen Verein, den es so nicht mehr gibt
  • Handelsregister, falls ihr eingetragen seid
  • Ausgleichskasse und Mehrwertsteuer, falls ihr dort erfasst seid
  • Dachverband, Gemeinde und Vermieter der genutzten Räume

Legt das Protokoll mit dem Änderungsbeschluss zu den Statuten. Banken verlangen bei jeder Mutation beides, und ohne Protokoll bleibt die Änderung dort liegen. Wie eine Statutenänderung formal abläuft, steht in derStatuten-Vorlage.

Häufige Fragen

Ist der Vereinsname geschützt?

Ein nicht eingetragener Verein geniesst Namensschutz nach ZGB Art. 29. Wer den Namen unbefugt gebraucht und damit Verwechslungen schafft, kann auf Unterlassung belangt werden. Ein Handelsregistereintrag verstärkt die Position zusätzlich.

Dürfen wir Ortsnamen wie Zürich verwenden?

In der Regel ja, solange der Name nicht den Eindruck erweckt, ihr seid eine amtliche Stelle oder der einzige Verein dieser Art im Ort. Vorsicht ist bei Bezeichnungen wie Stadt, Kanton oder offiziell geboten.

Können wir den Namen später ändern?

Ja, per Statutenänderung an der Vereinsversammlung. Denkt daran, danach Bank, Versicherung, Verbände und bei Eintragung das Handelsregister zu informieren.

Muss der Vereinsname in den Statuten stehen?

Ja. Die Statuten müssen nach ZGB Art. 60 Aufschluss über Zweck, Mittel und Organisation geben, und dazu gehört, wie der Verein heisst. Ohne Namen in den Statuten fehlt Banken und Behörden der Nachweis, wer der Vertragspartner ist.

Dürfen zwei Vereine den gleichen Namen tragen?

Rechtlich gibt es keine Registerprüfung, die das verhindert, solange kein Handelsregistereintrag besteht. Praktisch führt es zu Verwechslungen bei Bank, Post und Gemeinde, und der ältere Verein kann sich nach ZGB Art. 29 gegen die Verwendung wehren.

Braucht der Name einen Zusatz wie Verein oder e.V.?

Ein Zusatz ist nicht vorgeschrieben. Die deutsche Abkürzung e.V. ist in der Schweiz falsch, sie stammt aus dem deutschen Vereinsrecht und gehört nicht in Schweizer Statuten.

Können wir eine Abkürzung als Kurzform verwenden?

Ja, haltet sie am besten gleich in den Statuten fest, etwa in der Form Turnverein Musterhausen, kurz TV Musterhausen. Dann ist klar, dass beide Bezeichnungen denselben Verein meinen, was bei Bank und Versicherung Rückfragen erspart.

Redaktion vereinsfinanzen.ch

Aktualisiert im August 2026