Handelsregister, Revision, Buchhaltung: was gilt für euch?

Diese drei Pflichten hängen zusammen und verunsichern viele Vorstände. Vier Fragen genügen, um Klarheit zu bekommen.

Warum diese drei Fragen zusammengehören

Nach ZGB Art. 61 muss sich ein Verein eintragen lassen, wenn er ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, revisionspflichtig ist oder hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammelt oder verteilt. Und nach OR Art. 957 darf sich auf die einfache Rechnung beschränken, wer nicht eintragungspflichtig ist.

Daraus folgt die gute Nachricht für die allermeisten Vereine: kein Eintrag, keine ordentliche Revision, einfache Rechnung. Eine statutarische Rechnungsrevision durch zwei gewählte Mitglieder ändert daran nichts, sie ist etwas anderes als die gesetzliche Revisionspflicht.

Die Pflichten eines Schweizer Vereins im Überblick

Der Check oben prüft die drei Pflichten, die zusammenhängen. Daneben gibt es weitere, die je nach Tätigkeit dazukommen. Diese Übersicht zeigt, welche Schwelle jeweils gilt.

Welche Schwelle welche Pflicht auslöst
PflichtWann sie greiftGrundlage
Handelsregistereintragkaufmännisches Gewerbe, Revisionspflicht oder Vermögenswerte im AuslandZGB Art. 61 Abs. 2, HRegV Art. 90
Doppelte Buchhaltungnur bei Eintragungspflicht, sonst genügt die einfache RechnungOR Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2
Ordentliche Revisionzwei der drei Grössen in zwei Folgejahren: Bilanzsumme 10 Mio., Umsatz 20 Mio., 50 VollzeitstellenZGB Art. 69b
Mehrwertsteuerab CHF 100 000 Umsatz, bei ehrenamtlich geführten Vereinen ab CHF 250 000MWSTG Art. 10
AHV-Abrechnungab CHF 2500 pro Person und Jahr, in einzelnen Bereichen ab dem ersten FrankenAHVV Art. 34d
Unfallversicherung UVGgrundsätzlich bei entlöhnter Arbeit; Sonderregel für Sportler und Trainer in SportvereinenUVG Art. 1a, UVV Art. 2
Gewinnsteuer BundGewinne unter CHF 20 000 werden nicht besteuert, es ist eine FreigrenzeDBG Art. 66a
Buchführung überhauptimmer, mindestens über Einnahmen, Ausgaben und VermögenslageZGB Art. 69a
Stand 2026. Kantonale Praxis kann abweichen, insbesondere bei Steuern. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

Was für jeden Verein gilt, unabhängig von der Grösse

Auch der kleinste Verein hat Pflichten, die keine Schwelle kennen. Sie stehen im Gesetz oder ergeben sich aus den eigenen Statuten:

Häufige Fragen

Wie hängen Handelsregister, Revision und Buchhaltung zusammen?

Sie bauen aufeinander auf. Ein kaufmännisches Gewerbe oder die Revisionspflicht lösen den Handelsregistereintrag aus. Und wer eintragungspflichtig ist, muss eine doppelte Buchhaltung führen.

Wann ist ein Verein revisionspflichtig?

Zur ordentlichen Revision, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei Schwellen überschreitet: Bilanzsumme CHF 10 Millionen, Umsatzerlös CHF 20 Millionen, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Das trifft auf sehr wenige Vereine zu.

Unsere Statuten verlangen eine Revision, sind wir damit revisionspflichtig?

Statutarisch ja, gesetzlich nein. Eine in den Statuten verankerte Rechnungsrevision müsst ihr durchführen, sie löst aber weder einen Handelsregistereintrag noch die doppelte Buchhaltung aus.

Was ist ein kaufmännisches Gewerbe?

Ein planmässig und dauerhaft betriebener wirtschaftlicher Betrieb, etwa ein Restaurant, ein Laden oder eine Schule. Ein jährliches Vereinsfest oder ein Flohmarkt fällt nicht darunter.

Redaktion vereinsfinanzen.ch

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Aktualisiert im August 2026

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