Handelsregister, Revision, Buchhaltung: was gilt für euch?
Diese drei Pflichten hängen zusammen und verunsichern viele Vorstände. Vier Fragen genügen, um Klarheit zu bekommen.
Warum diese drei Fragen zusammengehören
Nach ZGB Art. 61 muss sich ein Verein eintragen lassen, wenn er ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, revisionspflichtig ist oder hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammelt oder verteilt. Und nach OR Art. 957 darf sich auf die einfache Rechnung beschränken, wer nicht eintragungspflichtig ist.
Daraus folgt die gute Nachricht für die allermeisten Vereine: kein Eintrag, keine ordentliche Revision, einfache Rechnung. Eine statutarische Rechnungsrevision durch zwei gewählte Mitglieder ändert daran nichts, sie ist etwas anderes als die gesetzliche Revisionspflicht.
Die Pflichten eines Schweizer Vereins im Überblick
Der Check oben prüft die drei Pflichten, die zusammenhängen. Daneben gibt es weitere, die je nach Tätigkeit dazukommen. Diese Übersicht zeigt, welche Schwelle jeweils gilt.
| Pflicht | Wann sie greift | Grundlage |
|---|---|---|
| Handelsregistereintrag | kaufmännisches Gewerbe, Revisionspflicht oder Vermögenswerte im Ausland | ZGB Art. 61 Abs. 2, HRegV Art. 90 |
| Doppelte Buchhaltung | nur bei Eintragungspflicht, sonst genügt die einfache Rechnung | OR Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 |
| Ordentliche Revision | zwei der drei Grössen in zwei Folgejahren: Bilanzsumme 10 Mio., Umsatz 20 Mio., 50 Vollzeitstellen | ZGB Art. 69b |
| Mehrwertsteuer | ab CHF 100 000 Umsatz, bei ehrenamtlich geführten Vereinen ab CHF 250 000 | MWSTG Art. 10 |
| AHV-Abrechnung | ab CHF 2500 pro Person und Jahr, in einzelnen Bereichen ab dem ersten Franken | AHVV Art. 34d |
| Unfallversicherung UVG | grundsätzlich bei entlöhnter Arbeit; Sonderregel für Sportler und Trainer in Sportvereinen | UVG Art. 1a, UVV Art. 2 |
| Gewinnsteuer Bund | Gewinne unter CHF 20 000 werden nicht besteuert, es ist eine Freigrenze | DBG Art. 66a |
| Buchführung überhaupt | immer, mindestens über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage | ZGB Art. 69a |
Was für jeden Verein gilt, unabhängig von der Grösse
Auch der kleinste Verein hat Pflichten, die keine Schwelle kennen. Sie stehen im Gesetz oder ergeben sich aus den eigenen Statuten:
- Buch führen. Nach ZGB Art. 69a muss jeder Verein Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage ablegen. Eine Schwelle gibt es dafür nicht.
- Die eigenen Statuten einhalten. Sehen sie eine Revision, eine jährliche Versammlung oder eine bestimmte Einladungsfrist vor, gilt das, auch wenn das Gesetz es nicht verlangt.
- Eine Vereinsversammlung durchführen. Sie ist das oberste Organ und kann nicht durch den Vorstand ersetzt werden.
- Belege aufbewahren. Rechnet mit zehn Jahren, wie bei Geschäftsunterlagen üblich.
- Datenschutz beachten. Wer eine Mitgliederliste führt, bearbeitet Personendaten und untersteht dem Datenschutzgesetz.
Häufige Fragen
Wie hängen Handelsregister, Revision und Buchhaltung zusammen?
Sie bauen aufeinander auf. Ein kaufmännisches Gewerbe oder die Revisionspflicht lösen den Handelsregistereintrag aus. Und wer eintragungspflichtig ist, muss eine doppelte Buchhaltung führen.
Wann ist ein Verein revisionspflichtig?
Zur ordentlichen Revision, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei Schwellen überschreitet: Bilanzsumme CHF 10 Millionen, Umsatzerlös CHF 20 Millionen, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Das trifft auf sehr wenige Vereine zu.
Unsere Statuten verlangen eine Revision, sind wir damit revisionspflichtig?
Statutarisch ja, gesetzlich nein. Eine in den Statuten verankerte Rechnungsrevision müsst ihr durchführen, sie löst aber weder einen Handelsregistereintrag noch die doppelte Buchhaltung aus.
Was ist ein kaufmännisches Gewerbe?
Ein planmässig und dauerhaft betriebener wirtschaftlicher Betrieb, etwa ein Restaurant, ein Laden oder eine Schule. Ein jährliches Vereinsfest oder ein Flohmarkt fällt nicht darunter.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg
Aktualisiert im August 2026
Quellen
- ZGB Art. 61, Eintragung ins Handelsregister (Stand: 2026)
- ZGB Art. 69b, Revisionsstelle (Stand: 2026)
- OR Art. 957, Pflicht zur Buchführung (Stand: 2026)