Das ändert sich 2026 für Vereine
Die Änderungen bei den Sozialversicherungen 2026, die Schweizer Vereine betreffen: erweiterte Abrechnungspflicht im Kulturbereich und die Freigrenze von CHF 2500.
Die meisten Änderungen im Sozialversicherungsrecht gehen an Vereinen vorbei. Eine aus dem Jahr 2026 nicht: Sie trifft ausgerechnet jene Vereine, die bisher sicher waren, dass die Freigrenze für sie gilt.
Was neu gilt
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Ausnahme von der Freigrenze auf vier weitere Bereiche ausgedehnt worden: Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische und Printmedien. Dort sind Löhne ab dem ersten Franken abzurechnen.
Bisher galt diese strenge Regel im Kulturbereich vor allem für Tanz, Theater, Orchester, Film, Radio und Fernsehen. Ein Gesangverein, der seiner Dirigentin eine kleine Entschädigung ausrichtete, konnte sich auf die Freigrenze berufen. Das ist vorbei.
Was gleich bleibt
Für alle anderen Vereine gilt weiterhin: Löhne bis CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber müssen nicht abgerechnet werden, sofern die entschädigte Person keine Abrechnung verlangt. Dieser Betrag gilt seit 2025, davor lag er bei CHF 2300.
Ein Turnverein, ein Quartierverein oder ein Fussballclub ist von der Neuerung also nicht betroffen.
Was betroffene Vereine jetzt tun
- Prüft pro Person, was sie im laufenden Jahr vom Verein erhalten hat.
- Meldet euch bei der kantonalen Ausgleichskasse als Arbeitgeber an, falls noch nicht geschehen.
- Klärt gleichzeitig die Unfallversicherung: Entlöhnte Arbeitnehmende sind grundsätzlich gegen Berufsunfälle zu versichern. Für niedrig entschädigte Sportler und Trainer in Sportvereinen gilt seit Juli 2024 eine Sonderregel.
- Haltet die Entschädigungsansätze im Vorstandsprotokoll fest.
Wer unsicher ist, ob der eigene Verein unter die neue Regel fällt, fragt die Ausgleichskasse. Die Auskunft ist kostenlos und verbindlich, was von Interpretationen im Internet niemand behaupten kann.
Rechnet es selbst durch
Auf unserer Seite Lohn, Honorar und AHV im Verein steht die Regel ausführlich, mit Beispielrechnungen für Trainerentschädigungen. Wer es schnell wissen will, nutzt den AHV-Check: Betrag und Anzahl Einsätze eingeben, Vereinstyp wählen, fertig.
Häufige Fragen
Betrifft die Änderung unseren Sportverein?
Nein. Die Erweiterung gilt für Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische und Printmedien. Für Sport-, Freizeit- und Quartiervereine bleibt die Freigrenze von CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber bestehen.
Was müssen betroffene Vereine jetzt tun?
Prüfen, ob im laufenden Jahr Entschädigungen ohne Abrechnung ausgerichtet wurden, und sich bei der kantonalen Ausgleichskasse als Arbeitgeber anmelden. Die Auskunft der Ausgleichskasse ist kostenlos.
Gilt die Änderung rückwirkend?
Nein, sie gilt ab dem 1. Januar 2026. Für frühere Jahre bleibt die bisherige Regelung massgebend.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Aktualisiert im August 2026
Quellen
- AHVV Art. 34d, geringfügige Löhne (Stand: 2026)
- Soziale Sicherheit CHSS, Änderungen 2026 (Stand: 2026)