Muss diese Entschädigung abgerechnet werden?
Trainerin, Platzwart, Dirigent: Sobald ein Verein jemanden entschädigt, stellt sich die AHV-Frage. Rechnet es hier in zehn Sekunden durch.
Was hinter der Rechnung steckt
Entschädigungen für Arbeit gelten als Lohn und sind grundsätzlich AHV-pflichtig. Bis CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber darf auf die Abrechnung verzichtet werden, sofern die entschädigte Person nicht ausdrücklich eine Abrechnung verlangt. Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025.
In zwei Bereichen gilt die Freigrenze nicht: in Privathaushalten und in Teilen des Kulturbereichs. Seit dem 1. Januar 2026 gehören dort auch Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische und Printmedien dazu. Dort ist ab dem ersten Franken abzurechnen. Alle Details stehen auf der SeiteLohn, Honorar und AHV im Verein.
Wo die Freigrenze gilt und wo nicht
Die Freigrenze ist keine allgemeine Regel, sondern eine Ausnahme mit Ausnahmen. Entscheidend ist der Bereich, in dem euer Verein tätig ist.
| Bereich | Freigrenze CHF 2500 | Seit wann |
|---|---|---|
| Sport-, Freizeit- und Quartiervereine | gilt | unverändert |
| Kulturvereine allgemein | gilt, ausser in den unten genannten Sparten | unverändert |
| Tanz, Theater, Orchester, Film, Radio, Fernsehen | gilt nicht | seit Langem |
| Chöre und Museen | gilt nicht mehr | 1. Januar 2026 |
| Designunternehmen, elektronische und Printmedien | gilt nicht mehr | 1. Januar 2026 |
| Privathaushalte | gilt nicht | seit Langem |
Was ihr mitrechnen müsst
Für die Freigrenze zählt die gesamte Jahressumme pro Person und Arbeitgeber, nicht die einzelne Zahlung. Genau hier unterschätzen Vereine ihre Lage, weil geldwerte Leistungen vergessen gehen. Dazu zählen:
- Alle Barzahlungen an dieselbe Person im selben Kalenderjahr
- Erlassene Mitgliederbeiträge, wenn sie die Arbeit abgelten
- Übernommene Kurskosten ohne Bezug zur Tätigkeit im Verein
- Überlassene Ausrüstung, die die Person behalten darf
- Pauschalen, die über den realistischen Auslagen liegen
Nicht mitzurechnen sind echte Spesen nach Beleg und übliche Gefälligkeiten wie Verpflegung im Einsatz. Wie diese Posten bewertet werden, steht unterNaturalleistungen undSpesenreglement.
Was zu tun ist, wenn abgerechnet werden muss
- Den Verein bei der kantonalen Ausgleichskasse als Arbeitgeber anmelden, falls noch nicht geschehen.
- Die Unfallversicherung nach UVG prüfen und, sofern obligatorisch, abschliessen. Für Sportvereine gilt eine besondere Schwelle für Sportler und Trainer.
- Prüfen, ob eine BVG-Pflicht besteht, sie beginnt erst deutlich über der AHV-Freigrenze.
- Lohnabrechnungen erstellen und die Abzüge vom Lohn zurückbehalten.
- Die Lohnsumme jährlich deklarieren, üblicherweise im Januar für das Vorjahr.
Häufige Fragen
Wie rechnet dieser Check?
Er multipliziert die Entschädigung mit der Anzahl Einsätze und vergleicht das Ergebnis mit der Freigrenze von CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber. Zusätzlich prüft er, ob euer Vereinstyp unter eine der Ausnahmen fällt, bei denen die Freigrenze nicht gilt.
Gilt das Ergebnis verbindlich?
Nein. Der Check ist eine Orientierungshilfe auf Basis der allgemeinen Regeln. Verbindlich Auskunft gibt die kantonale Ausgleichskasse, und diese Auskunft ist kostenlos.
Was ist mit mehreren entschädigten Personen?
Die Freigrenze gilt pro Person und Arbeitgeber. Rechnet den Check für jede Person einzeln durch, denn eine Person kann darüber liegen und eine andere darunter.
Und die Unfallversicherung?
Die UVG-Pflicht wird unabhängig von der AHV-Freigrenze beurteilt. Entlöhnte Arbeitnehmende sind grundsätzlich gegen Berufsunfälle zu versichern. Für niedrig entschädigte Sportler und Trainer in Sportvereinen gilt seit Juli 2024 eine Sonderregel.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg
Aktualisiert im August 2026
Quellen
- AHVV Art. 34d, geringfügige Löhne (Stand: 2026)
- AHV-IV Merkblatt 2.04 (Stand: 2026)