Muss diese Entschädigung abgerechnet werden?

Trainerin, Platzwart, Dirigent: Sobald ein Verein jemanden entschädigt, stellt sich die AHV-Frage. Rechnet es hier in zehn Sekunden durch.

CHF

Rechnet pro Person. Zählt alles zusammen, was dieselbe Person im Kalenderjahr von eurem Verein erhält.

Gebt oben eure Zahlen ein, das Ergebnis erscheint hier.

Was hinter der Rechnung steckt

Entschädigungen für Arbeit gelten als Lohn und sind grundsätzlich AHV-pflichtig. Bis CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber darf auf die Abrechnung verzichtet werden, sofern die entschädigte Person nicht ausdrücklich eine Abrechnung verlangt. Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025.

In zwei Bereichen gilt die Freigrenze nicht: in Privathaushalten und in Teilen des Kulturbereichs. Seit dem 1. Januar 2026 gehören dort auch Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische und Printmedien dazu. Dort ist ab dem ersten Franken abzurechnen. Alle Details stehen auf der SeiteLohn, Honorar und AHV im Verein.

Wo die Freigrenze gilt und wo nicht

Die Freigrenze ist keine allgemeine Regel, sondern eine Ausnahme mit Ausnahmen. Entscheidend ist der Bereich, in dem euer Verein tätig ist.

Die Freigrenze nach AHVV Art. 34d
BereichFreigrenze CHF 2500Seit wann
Sport-, Freizeit- und Quartiervereinegiltunverändert
Kulturvereine allgemeingilt, ausser in den unten genannten Spartenunverändert
Tanz, Theater, Orchester, Film, Radio, Fernsehengilt nichtseit Langem
Chöre und Museengilt nicht mehr1. Januar 2026
Designunternehmen, elektronische und Printmediengilt nicht mehr1. Januar 2026
Privathaushaltegilt nichtseit Langem
Wo die Freigrenze nicht gilt, ist ab dem ersten Franken abzurechnen. Verbindliche Auskunft erteilt die kantonale Ausgleichskasse, und sie ist kostenlos.

Was ihr mitrechnen müsst

Für die Freigrenze zählt die gesamte Jahressumme pro Person und Arbeitgeber, nicht die einzelne Zahlung. Genau hier unterschätzen Vereine ihre Lage, weil geldwerte Leistungen vergessen gehen. Dazu zählen:

Nicht mitzurechnen sind echte Spesen nach Beleg und übliche Gefälligkeiten wie Verpflegung im Einsatz. Wie diese Posten bewertet werden, steht unterNaturalleistungen undSpesenreglement.

Was zu tun ist, wenn abgerechnet werden muss

  1. Den Verein bei der kantonalen Ausgleichskasse als Arbeitgeber anmelden, falls noch nicht geschehen.
  2. Die Unfallversicherung nach UVG prüfen und, sofern obligatorisch, abschliessen. Für Sportvereine gilt eine besondere Schwelle für Sportler und Trainer.
  3. Prüfen, ob eine BVG-Pflicht besteht, sie beginnt erst deutlich über der AHV-Freigrenze.
  4. Lohnabrechnungen erstellen und die Abzüge vom Lohn zurückbehalten.
  5. Die Lohnsumme jährlich deklarieren, üblicherweise im Januar für das Vorjahr.

Häufige Fragen

Wie rechnet dieser Check?

Er multipliziert die Entschädigung mit der Anzahl Einsätze und vergleicht das Ergebnis mit der Freigrenze von CHF 2500 pro Jahr und Arbeitgeber. Zusätzlich prüft er, ob euer Vereinstyp unter eine der Ausnahmen fällt, bei denen die Freigrenze nicht gilt.

Gilt das Ergebnis verbindlich?

Nein. Der Check ist eine Orientierungshilfe auf Basis der allgemeinen Regeln. Verbindlich Auskunft gibt die kantonale Ausgleichskasse, und diese Auskunft ist kostenlos.

Was ist mit mehreren entschädigten Personen?

Die Freigrenze gilt pro Person und Arbeitgeber. Rechnet den Check für jede Person einzeln durch, denn eine Person kann darüber liegen und eine andere darunter.

Und die Unfallversicherung?

Die UVG-Pflicht wird unabhängig von der AHV-Freigrenze beurteilt. Entlöhnte Arbeitnehmende sind grundsätzlich gegen Berufsunfälle zu versichern. Für niedrig entschädigte Sportler und Trainer in Sportvereinen gilt seit Juli 2024 eine Sonderregel.

Redaktion vereinsfinanzen.ch

Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg

Aktualisiert im August 2026

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