Décharge an der GV: was die Entlastung bedeutet
Aktualisiert im Oktober 2026
Laut vereinsfinanzen.ch befreit die Décharge den Kassier nur teilweise: Der Verein verzichtet damit auf Ansprüche aus Vorgängen, die an der GV offengelegt waren. Verschwiegene oder unbekannte Vorgänge, Ansprüche Dritter, Forderungen der AHV-Ausgleichskasse und Strafverfahren erfasst sie nicht. Das ZGB regelt die Décharge nicht ausdrücklich; Lehre und Praxis lehnen sich ans Aktienrecht an.
Was die Décharge bedeutet
Mit der Décharge, deutsch Entlastung, erklärt die Vereinsversammlung, dass der Verein den Vorstand für die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres nicht belangen wird, soweit die Vorgänge offengelegt waren. Für den Kassier, der in den meisten Vereinen dem Vorstand angehört, betrifft das vor allem die Kassenführung.
Im Vereinsrecht des ZGB kommt die Décharge nicht vor. Art. 65 Abs. 2 ZGB gibt der Versammlung die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe; die Entlastung ist der übliche Abschluss dieser Aufsicht und beruht auf Praxis. Ausdrücklich geregelt ist sie im Obligationenrecht für die AG (Art. 698 und Art. 758 OR), ebenso für GmbH und Genossenschaft. An diesen Regeln orientieren sich Lehre und Praxis auch beim Verein.
Wie weit die Entlastung reicht
Für die AG bestimmt Art. 758 Abs. 1 OR: Der Entlastungsbeschluss wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft und den Aktionären, die zugestimmt haben. Für den Verein fehlt eine solche Norm. Was folgt, ist deshalb eine Übertragung dieser Grundsätze, keine Gesetzesregel:
- Nur Offengelegtes: Entlastet ist, was in Kassenbericht, Jahresrechnung, Revisionsbericht oder an der Versammlung bekannt gemacht wurde. Was verschwiegen wurde, bleibt offen.
- Nur der Verein verzichtet: Die Décharge ist ein Beschluss über Ansprüche des Vereins gegen den Vorstand. Mitglieder, die nicht zugestimmt haben, behalten nach dem Vorbild von Art. 758 Abs. 1 OR allfällige eigene Ansprüche.
- Nur das abgelaufene Jahr: Sie bezieht sich auf die Rechnungsperiode, über die berichtet wurde.
Eine Frist wie im Aktienrecht, nach der das Klagerecht nicht zustimmender Aktionäre zwölf Monate nach dem Beschluss erlischt (Art. 758 Abs. 2 OR), steht im Vereinsrecht nicht.
Was die Décharge nicht abdeckt
Die Décharge ist ein interner Beschluss. Sie kann nur über Ansprüche verfügen, die dem Verein selbst zustehen.
| Anspruch oder Verfahren | Von der Décharge erfasst? | Grundlage |
|---|---|---|
| Offengelegte Vorgänge des Rechnungsjahres | ja, Ansprüche des Vereins entfallen | Praxis in Anlehnung an Art. 758 Abs. 1 OR |
| Verschwiegene oder unbekannte Vorgänge | nein | Praxis in Anlehnung an Art. 758 Abs. 1 OR |
| Ansprüche Dritter, etwa von Geschädigten oder Gläubigern | nein | persönliche Verantwortung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB; Dritte sind nicht Partei des Beschlusses |
| Forderung der AHV-Ausgleichskasse | nein | Art. 52 AHVG, Anspruch der Ausgleichskasse |
| Strafverfahren, etwa wegen Veruntreuung | nein | Art. 138 StGB, Verfolgung durch den Staat |
| Eigene Ansprüche von Mitgliedern, die nicht zugestimmt haben | nach dem Vorbild des Aktienrechts nein | Analogie zu Art. 758 Abs. 1 OR |
Besondere Aufmerksamkeit verdient die AHV. Bleiben Beiträge für entlöhnte Personen durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften unbezahlt, haftet der Verein als Arbeitgeber. Ist er eine juristische Person, haften subsidiär alle mit der Geschäftsführung befassten Personen, im Verein also typischerweise der Vorstand (Art. 52 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatz selbst mit einer Verfügung geltend. Die Vereinsversammlung kann darauf nicht verzichten, weil der Anspruch nicht dem Verein gehört.
Ebenso wenig berührt die Décharge ein Strafverfahren. Veruntreuung wird, ausser zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen, ohne Strafantrag verfolgt (Art. 138 StGB).
Kassenbericht und Revisionsbericht als Grundlage
Die Versammlung kann nur entlasten, worüber sie informiert ist. Der Vorstand führt die Geschäftsbücher (Art. 69a ZGB) und legt die Jahresrechnung mit dem Kassenbericht vor. Wie dieser aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber zumKassenbericht.
Eine Revisionsstelle verlangt das Gesetz nur in den Fällen von Art. 69b ZGB; sonst bestimmen Statuten und Versammlung über die Revision. Ohne Prüfung fehlt der Versammlung aber eine unabhängige Grundlage. Der Revisionsbericht schliesst üblicherweise mit dem Antrag, die Rechnung zu genehmigen und den Vorstand zu entlasten. Mehr dazu auf der SeiteRevisionsstelle für Vereine.
Für den Kassier folgt daraus eine einfache Regel: Was im Bericht steht, ist von der Entlastung erfasst. Kassendifferenzen, fehlende Belege oder Zahlungen ohne Beschluss gehören deshalb in den Bericht, nicht in ein Gespräch nach der Versammlung.
Wer abstimmt und wer in den Ausstand tritt
Vorstandsmitglieder stimmen über ihre eigene Entlastung nicht ab. Für AG, GmbH und Genossenschaft steht das im Gesetz: Wer in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen hat, hat bei der Entlastung kein Stimmrecht (Art. 695, Art. 806a und Art. 887 OR). Für den Verein wird der Ausstand aus Art. 68 ZGB abgeleitet. Diese Bestimmung schliesst ein Mitglied vom Stimmrecht aus, wenn über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein beschlossen wird. Die Entlastung nennt der Wortlaut nicht; dass die Ausstandspflicht auch hier gilt, ist verbreitete Auffassung, so etwa bei vitamin B, der Fachstelle für Vereine.
Art. 68 ZGB erfasst auch Ehegatten und in gerader Linie Verwandte, etwa Eltern, Kinder, Grosseltern und Enkel. Wendet man die Bestimmung auf die Entlastung an, stimmen auch sie bei der Entlastung des betreffenden Vorstandsmitglieds nicht mit. Bei Wahlen dürfen Vorstandsmitglieder dagegen mitstimmen, denn Wahlen in den Vorstand gelten nicht als Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 68 ZGB (BGE 134 III 481 E. 3.5).
Stimmen, die trotz Ausschluss abgegeben werden, sind ungültig und werden nicht gezählt. Das hat das Bundesgericht zu Art. 68 ZGB festgehalten, in einem Fall zum Stockwerkeigentum, das auf das Vereinsrecht verweist (BGE 134 III 481 E. 3.9). Besteht ein Verein fast nur aus dem Vorstand, kann sich dieser nicht selbst entlasten; umso wichtiger sind unabhängige Revisorinnen und Revisoren.
So kommt die Décharge auf die Traktandenliste
Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf die Versammlung nur beschliessen, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten (Art. 67 Abs. 3 ZGB). Die Entlastung gehört deshalb als eigenes Traktandum in die Einladung, mit Jahresrechnung, Kassenbericht und Revisionsbericht als Beilage. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:
- Kassenbericht und Bericht der Revision
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
Jeder Punkt ist ein eigener Beschluss mit eigenem Protokolleintrag. Ein klarer Antrag lautet etwa: Die Versammlung erteilt den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Vereinsjahr 2025. Gibt es Zweifel bei einer einzelnen Person oder einem Vorgang, kann die Versammlung einzeln abstimmen oder die Entlastung für diesen Punkt aufschieben. Für Einladung und Fristen hilft der BeitragGeneralversammlung einberufen, für die Beschlüsse die VorlageProtokoll der Generalversammlung.
Wenn die Versammlung die Décharge verweigert
Eine verweigerte Décharge hat keine unmittelbare Rechtsfolge. Sie bedeutet, dass sich der Verein Ansprüche gegen den Vorstand vorbehält. Ob er sie später geltend macht, ist ein eigener Entscheid. Ob ein Vorstand bei einwandfreier Geschäftsführung einen Anspruch auf Entlastung hat, ist in der Lehre umstritten. Sinnvolle Schritte:
- Gründe festhalten: Welche Vorgänge sind unklar? Das gehört ins Protokoll.
- Abklären lassen: Die Revision oder eine externe Fachperson prüft die offenen Punkte.
- Erneut traktandieren: Die Entlastung an einer späteren Versammlung wieder vorlegen.
- Versicherung informieren: Zeichnet sich ein Anspruch ab, meldet den Umstand früh einer bestehenden D&O Versicherung.
Beschlüsse, die Gesetz oder Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, innert Monatsfrist seit Kenntnis beim Gericht anfechten (Art. 75 ZGB). Das kann etwa eine Entlastung betreffen, die nur dank Stimmen von Vorstandsmitgliedern zustande kam.
Was das für den Kassier heisst
- Legt Auffälligkeiten offen: Kassendifferenzen, fehlende Belege, Zahlungen ohne Beschluss.
- Rechnet Entschädigungen korrekt mit der AHV ab, denn hier schützt die Décharge nicht.
- Tretet bei eurer eigenen Entlastung in den Ausstand.
- Bewahrt Protokoll, Kassenbericht und Revisionsbericht auf; sie belegen, was offengelegt war.
- Gehört ihr nicht dem Vorstand an, lasst euch im Antrag ausdrücklich nennen.
Die Décharge ist ein Vertrauensbeschluss, keine Versicherung. Sie ersetzt weder sorgfältige Kassenführung noch eineD&O Versicherung. Weitere Grundlagen zur Kassenführung findet ihr im BereichBuchhaltung.
Häufige Fragen
Haftet der Kassier nach der Décharge überhaupt noch?
Für Vorgänge, die an der Versammlung offengelegt waren, verzichtet der Verein auf Ansprüche. Für Verschwiegenes, für Ansprüche Dritter, für AHV-Forderungen nach Art. 52 AHVG und im Strafrecht bleibt die Verantwortung bestehen. Nach dem Vorbild des Aktienrechts wirkt die Décharge zudem nur gegenüber dem Verein und den zustimmenden Mitgliedern.
Darf der Kassier über seine eigene Entlastung abstimmen?
Nein. Für AG, GmbH und Genossenschaft schliesst das Gesetz alle, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, ausdrücklich aus. Für den Verein wird derselbe Ausstand aus Art. 68 ZGB abgeleitet. Stimmen, die trotz Ausschluss abgegeben werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 68 ZGB ungültig.
Muss die Versammlung die Décharge erteilen?
Die Versammlung entscheidet darüber. Ob ein Vorstand bei einwandfreier Geschäftsführung einen Anspruch auf Entlastung hat, ist in der Lehre umstritten. Wird sie verweigert, hat das keine unmittelbare Rechtsfolge: Der Verein behält sich lediglich Ansprüche vor.
Ist ohne Revisionsbericht eine Décharge möglich?
Rechtlich ja, sofern weder Art. 69b ZGB noch die Statuten eine Revision verlangen. Die Versammlung entscheidet dann aber ohne unabhängige Prüfung. Für den Vorstand ist das kein Vorteil, denn die Entlastung reicht nur so weit, wie die Mitglieder informiert waren.
Ersetzt die Décharge eine D&O Versicherung?
Nein. Die Décharge ist ein Verzicht des Vereins für bekannte Vorgänge. Eine D&O Versicherung kann im Rahmen ihrer Bedingungen Abwehrkosten und begründete Vermögensschadenansprüche gegen Organpersonen übernehmen. Beide lösen unterschiedliche Aufgaben.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Aktualisiert im Oktober 2026
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 55, Art. 64, Art. 65, Art. 67, Art. 68, Art. 69a, Art. 69b und Art. 75 (Stand: 15.10.2026)
- Obligationenrecht, Art. 695, Art. 698, Art. 758, Art. 806a und Art. 887 (Stand: 15.10.2026)
- AHVG Art. 52, Haftung (Stand: 15.10.2026)
- Strafgesetzbuch, Art. 138, Veruntreuung (Stand: 15.10.2026)
- BGE 134 III 481 (5A_149/2007 vom 10. Juli 2008), Ausschliessung vom Stimmrecht nach Art. 68 ZGB (Stand: 15.10.2026)
- Michel de Roche und Noémi Biro, Die Décharge-Erteilung im Stockwerkeigentum, BN 2019, S. 32 ff. (Stand: abgerufen 15.10.2026)
- vitamin B, Fachstelle für Vereine, Ausschluss vom Stimmrecht (Stand: abgerufen 15.10.2026)
- BauernZeitung, Decharge erteilen oder nicht? Interview mit Roman Baumann Lorant (Stand: abgerufen 15.10.2026)