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Revisionsbericht und Prüfliste herunterladen
- Musterbericht für eine frei geordnete Vereinsrevision
- Prüfliste für Bilanz, Erfolgsrechnung, Bank, Kasse und Belege
- Kassenbericht für die Generalversammlung
Word und PDF, Stand August 2026
Aktualisiert im August 2026
Kleine Schweizer Vereine brauchen meist keine gesetzliche Revisionsstelle. Ob eine Laienrevision durchgeführt wird, regeln Statuten und Vereinsversammlung. Eine ordentliche Revision ist nach ZGB Art. 69b nötig, wenn zwei von drei Schwellenwerten während zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden: CHF 10 Mio. Bilanzsumme, CHF 20 Mio. Umsatz oder 50 Vollzeitstellen.
Die Revision ist keine zweite Buchhaltung. Sie ist eine unabhängige Kontrolle derJahresrechnung und der wichtigsten Nachweise. Für Mitglieder schafft sie Vertrauen, für den Vorstand macht sie Unklarheiten sichtbar, bevor über Rechnung und Entlastung abgestimmt wird.
Der Ausdruck Revisionsstelle kann dabei zwei sehr unterschiedliche Dinge meinen: eine gesetzlich zugelassene Fachstelle oder die in vielen Statuten vorgesehene Laienrevision durch ein oder zwei unabhängige Personen. Diese Unterscheidung entscheidet über Anforderungen, Prüfungsumfang und Kosten.
ZGB Art. 69b nennt für Vereine eine klare Grössenprüfung. Eine ordentliche Revision ist vorgeschrieben, wenn der Verein zwei der folgenden drei Werte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet:
Für die grosse Mehrheit der Schweizer Vereine liegen diese Werte weit ausserhalb der eigenen Grössenordnung. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass überhaupt keine Prüfung stattfindet. In allen übrigen Fällen dürfen Statuten und Vereinsversammlung die Revision frei ordnen. Viele Statuten wählen deshalb zwei Rechnungsrevisorinnen, einen Revisor mit Ersatzperson oder eine externe Fachstelle.
Eine zweite gesetzliche Regel ist leicht zu übersehen: Unterliegt ein Mitglied einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht, kann es eine eingeschränkte Revision verlangen. Ausserdem können Subventionsgeber, Dachverbände, Banken oder Zertifizierungsstellen vertraglich eine bestimmte Prüfungsform voraussetzen.
| Revisionsart | Wann sie vorkommt | Wer prüfen darf | Prüfungsrahmen |
|---|---|---|---|
| Frei geordnete Revision | Statuten oder Vereinsversammlung sehen eine freiwillige Kontrolle vor | Geeignete unabhängige Personen, auch ohne RAB-Zulassung | Durch Statuten, Auftrag und tatsächliche Prüfung bestimmt |
| Eingeschränkte Revision | Ein persönlich haftendes oder nachschusspflichtiges Mitglied verlangt sie, oder sie wird freiwillig in dieser Form gewählt | Zugelassene Revisorin oder zugelassenes Revisionsunternehmen | Gesetzlich geregelte Befragungen, analytische Prüfungen und angemessene Detailprüfungen |
| Ordentliche Revision | Zwei von drei Grössenwerten werden in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten | Zugelassene Revisionsexpertin oder entsprechendes Revisionsunternehmen | Umfassende gesetzliche Prüfung mit Bericht nach den anwendbaren OR-Vorschriften |
Die frei geordnete Revision wird oft als Laienrevision bezeichnet. Das sagt nichts über die Sorgfalt aus, sondern über den rechtlichen Rahmen. Sie ist nicht gesetzlich standardisiert. Der Verein muss deshalb selbst festlegen, welche Unterlagen, Kontrollen und Aussagen erwartet werden.
Bei der freiwilligen Revision darf grundsätzlich auch ein Vereinsmitglied prüfen. Eine RAB-Zulassung ist dafür nicht nötig. Entscheidend sind ein klarer Auftrag, genügend Fachwissen und glaubwürdige Unabhängigkeit. Als gute Praxis sollte die prüfende Person:
Für gesetzlich vorgeschriebene Revisionsleistungen gelten höhere Anforderungen. Die Revisionsaufsichtsbehördeführt ein öffentliches Register der zugelassenen Personen und Unternehmen. Eine zugelassene Revisorin kann eine eingeschränkte Revision durchführen. Für eine ordentliche Revision braucht es die entsprechende Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsunternehmen.
Die Prüfung wird schnell und aussagekräftig, wenn die Unterlagen vollständig und nachvollziehbar vorbereitet sind. Eine saubere Übergabe enthält mindestens:
Bei einem digitalen System genügt ein exportierter Ordner nur, wenn Salden und Belege eindeutig verbunden sind. Für Bankguthaben ist ein offizieller Auszug oder ein gesicherter Einblick ins E-Banking stärker als ein selbst erstellter Screenshot.
Eine Laienrevision ist normalerweise risikoorientiert. Statt jede Buchung gleich intensiv zu kontrollieren, werden bedeutende Beträge, ungewöhnliche Vorgänge und fehleranfällige Bereiche gezielt untersucht. Typische Prüfungshandlungen sind:
Umfang und Stichprobe gehören in die Arbeitsnotizen. Ohne diese Dokumentation lässt sich später kaum erklären, worauf die Aussage im Bericht beruht. Die Revision bietet keine Garantie, dass die Rechnung vollständig fehlerfrei ist oder Betrug sicher erkannt wird.
Der Revisionsbericht richtet sich an die Vereinsversammlung. Er sollte kurz bleiben, aber nicht mehr versprechen als die tatsächliche Arbeit. Ein belastbarer Bericht nennt den Verein, das geprüfte Geschäftsjahr, die geprüften Bestandteile, den Prüfungsumfang, Feststellungen und den Antrag zur Jahresrechnung.
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Word und PDF, Stand August 2026
Wir haben die Jahresrechnung des Vereins [Name], bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung für das am [Datum] abgeschlossene Vereinsjahr, anhand der uns vorgelegten Unterlagen und mittels Stichproben geprüft. Nach unserer Beurteilung stimmen die geprüften Salden mit den Nachweisen überein und entspricht die Jahresrechnung den Statuten und Beschlüssen des Vereins. Wir beantragen der Vereinsversammlung, die Jahresrechnung zu genehmigen.
Dieser Text ist ein Ausgangspunkt, keine automatische Bestätigung. Wenn nicht alle Salden nachgewiesen wurden oder wesentliche Fragen offenbleiben, muss der Bericht angepasst werden. Begriffe wie «ordentliche Revision» oder «eingeschränkte Revision» dürfen nicht für eine einfache Laienprüfung verwendet werden.
Im Revisionsbericht-Generatorkönnt ihr geprüfte Unterlagen, Feststellungen und Antrag auswählen. Die Eingaben bleiben im Browser und werden nicht gespeichert.
Werden wesentliche Mängel nicht rechtzeitig korrigiert, kann der Bericht die Genehmigung nur mit Vorbehalt empfehlen oder von einer Empfehlung absehen. Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten, Überschuldung oder Pflichtverletzungen ist eine unabhängige Fachperson sinnvoll.
Wer den Abschluss noch vorbereitet, findet im Leitfaden zurJahresrechnung, zum Kassenbericht und zur Entlastungdie passenden Schritte. Für komplexe Buchhaltungen oder eine gesetzlich geregelte Revision sollte der Auftrag vor der Abschlussarbeit mit einer Fachstelle geklärt werden.
Nein. Die gesetzliche Pflicht zur ordentlichen Revision entsteht erst, wenn ein Verein zwei von drei Grössenwerten in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet. Bei kleineren Vereinen bestimmen Statuten und Vereinsversammlung, ob und wie die Jahresrechnung geprüft wird.
Massgebend sind nach ZGB Art. 69b eine Bilanzsumme von CHF 10 Millionen, ein Umsatzerlös von CHF 20 Millionen und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Werden zwei davon in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, ist eine ordentliche Revision vorgeschrieben.
Bei einer frei geordneten Laienrevision grundsätzlich ja, sofern die Statuten nichts anderes verlangen. Die Person sollte nicht dem Vorstand angehören, nicht an der Buchhaltung mitgearbeitet haben und keine enge persönliche oder finanzielle Verbindung zur verantwortlichen Person haben.
Für eine freiwillige, nicht gesetzlich vorgeschriebene Laienrevision ist keine Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde nötig. Eine gesetzlich vorgeschriebene eingeschränkte oder ordentliche Revision muss dagegen durch entsprechend zugelassene Fachpersonen oder Revisionsunternehmen erfolgen.
Der Bericht sollte Adressat, Geschäftsjahr, geprüfte Bestandteile, tatsächlichen Prüfungsumfang, wesentliche Feststellungen und den Antrag zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung nennen. Bestätigt werden darf nur, was tatsächlich geprüft wurde.
Die Versammlung nimmt den Bericht entgegen und kann Fragen stellen. Abgestimmt wird über die Jahresrechnung und in einem separaten Beschluss über die Entlastung des Vorstands, sofern dieses Traktandum vorgesehen ist.
Das hängt von Revisionsart, Buchungsvolumen, Belegqualität, Löhnen, Mehrwertsteuer und offenen Fragen ab. Für eine belastbare Zahl braucht die Fachperson mindestens Jahresrechnung, Buchungsumfang und Statuten. Eine frei geordnete Prüfung ist nicht mit einer gesetzlichen eingeschränkten Revision gleichzusetzen.
Korrigierbare Buchungsfehler sollten vor Abschluss des Berichts bereinigt werden. Wesentliche ungeklärte Differenzen, fehlende Belege oder Verstösse gegen Statuten und Beschlüsse gehören transparent in den Bericht und können zu einer eingeschränkten oder ablehnenden Empfehlung führen.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Zur Fachprüfung vorgesehen: Dr. Michele Imobersteg
Aktualisiert im August 2026