Fördergelder und Stiftungsbeiträge finden und verbuchen
Aktualisiert im Oktober 2026
Laut vereinsfinanzen.ch kann ein Verein Fördergelder bei der Gemeinde, beim Lotterie- oder Swisslos-Fonds seines Kantons, bei privaten Stiftungen und als Sportverein über Jugend und Sport beim Bund beantragen. Passende Stiftungen findet ihr im Stiftungsverzeichnis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht und auf der Plattform Spheriq. Zweckgebundene Beiträge bucht ihr getrennt und belegt ihre Verwendung.
Wer Vereine finanziell unterstützt
Für die meisten Vereine kommen fünf Arten von Geldgebern in Frage. Sie unterscheiden sich darin, was sie verlangen, und darin, wie ihr den Beitrag verbucht und für die Mehrwertsteuer einordnet.
| Geldgeber | Typische Unterstützung | Wo ihr sucht | Einordnung MWST |
|---|---|---|---|
| Gemeinde | Jahresbeitrag oder Beitrag an einen Anlass oder ein Projekt | Gemeindeverwaltung, allenfalls Förderreglement | Subvention, Nichtentgelt |
| Kanton | Beiträge aus Lotterie- oder Swisslos-Fonds, Sport- und Kulturfonds | Website des Kantons, Stichwort Lotteriefonds oder Swisslos-Fonds | Subvention, Nichtentgelt |
| Bund | für Sportvereine Beiträge an J+S-Kurse und Lager | jugendundsport.ch | öffentlich-rechtlicher Beitrag, Nichtentgelt |
| Private Stiftung | Beitrag an ein bestimmtes Vorhaben | Stiftungsverzeichnis der ESA, Handelsregister, Spheriq | in der Regel Spende, Nichtentgelt |
| Unternehmen | Spende ohne Gegenleistung oder Sponsoring mit Werbeleistung | lokale Betriebe, Firmenstiftungen | Spende: Nichtentgelt; Sponsoring: steuerbarer Umsatz |
Bei der Gemeinde lohnt sich ein frühes Gespräch: Fragt, welche Unterlagen sie will und bis wann. Jugend und Sport (J+S) ist das Sportförderprogramm des Bundes für Kinder und Jugendliche ab dem Jahr, in dem sie fünf werden, bis Ende des Jahres, in dem sie 20 werden. Der Bund zahlt Beiträge an Kurse und Lager in den zugelassenen Sportarten (SpoFöG Art. 6, 8 und 11). Jede Leiterin und jeder Leiter braucht dafür eine passende J+S-Anerkennung.
Lotteriefonds und Swisslos-Fonds der Kantone
Die Reingewinne aus den grossen Lotterien und Sportwetten fliessen an die Kantone. Diese müssen sie vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwenden, namentlich in Kultur, Soziales und Sport, und getrennt von der Staatsrechnung verwalten (BGS Art. 125 und 126). Verfahren, zuständige Stellen und Vergabekriterien legt jeder Kanton selbst fest (BGS Art. 127 Abs. 1).
Die Namen der Fonds unterscheiden sich. Zürich verteilt die Swisslos-Gelder auf vier Fonds: den Gemeinnützigen Fonds (früher Lotteriefonds), den Sportfonds, den Kulturfonds und den Denkmalpflegefonds. Unterstützt werden vor allem grössere, einmalige und gemeinnützige Vorhaben mit Bezug zum Kanton. In Bern bearbeitet die Stelle Fonds und Bewilligungen der Sicherheitsdirektion die Gesuche an den Lotteriefonds und an den Sportfonds.
Zwei Punkte aus dem Bundesrecht helfen beim Gesuch. Einen Anspruch auf einen Beitrag gibt es nicht, und ein Beitrag wird nur gewährt, wenn ihr hinreichend begründet, dass ihr die Kriterien erfüllt (BGS Art. 127 Abs. 2 und 4). Ausserdem müssen die Fonds offenlegen, wer für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten hat (BGS Art. 128). Diese Listen zeigen euch, welche Vorhaben ähnlicher Vereine bisher unterstützt wurden.
Passende Stiftungen finden
Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehören: Bund, Kanton oder Gemeinde (ZGB Art. 84 Abs. 1). Das bestimmt auch, wo ihr sucht.
- Stiftungsverzeichnis der ESA: Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beaufsichtigt über 5'000 national oder international tätige Stiftungen. Ihr Verzeichnis lässt sich als Excel-Liste herunterladen und nennt zu jeder Stiftung Zweck, Sitz und einen Link ins Handelsregister. Sucht in der Spalte Zweck nach Stichworten wie Jugend, Musik oder Sport.
- Handelsregister: Stiftungen mit regionalem Zweck stehen unter kantonaler oder kommunaler Aufsicht und fehlen deshalb im ESA-Verzeichnis. Über den Zentralen Firmenindex Zefix lassen sich die im Handelsregister eingetragenen Stiftungen suchen, auch die lokalen.
- Spheriq: Die Plattform ist der neue Name von StiftungSchweiz. Sie erfasst rund 14'000 Stiftungen, filterbar nach Region und Themenbereich. Profil und Gesuche sind kostenlos, die uneingeschränkten Recherche-Werkzeuge kosten laut Anbieter ab CHF 300 pro Jahr exkl. MWST.
Lest vor jedem Gesuch Zweck, Förderrichtlinien und Eingabefristen der Stiftung. Ein Gesuch, das nicht zum Stiftungszweck passt, kostet beide Seiten nur Zeit.
Was in ein gutes Gesuch gehört
Stiftungen und Fonds erhalten viele Gesuche. Ein kurzes, vollständiges und auf ihre Kriterien zugeschnittenes Gesuch lässt sich schnell beurteilen.
- Verein: Zweck laut Statuten, Grösse, Vorstand und eine Ansprechperson
- Vorhaben: was ihr macht, für wen, wann und wo, mit einem überprüfbaren Ziel
- Budget: Aufwand und Ertrag des Vorhabens, inklusive Eigenleistung des Vereins
- Finanzierungsplan: welche Beiträge zugesagt und welche beantragt sind, dazu der Betrag, um den ihr hier bittet
- Beilagen: Statuten, letzte Jahresrechnung mit Revisorenbericht, falls vorhanden die Verfügung zur Steuerbefreiung
- Zahlungsangaben: IBAN eines Kontos, das auf den Verein lautet
Begründet ausdrücklich, warum euer Vorhaben die Kriterien erfüllt. Bei den Lotteriefonds verlangt das Bundesrecht genau das (BGS Art. 127 Abs. 2). Reicht das Gesuch ein, bevor ihr Verpflichtungen eingeht, und prüft in den Richtlinien, ob bereits begonnene Vorhaben überhaupt unterstützt werden.
Zweckbindung und Verwendungsnachweis
Eine Zusage ist in der Regel an einen Zweck gebunden: ein Lager, eine Anschaffung, ein Jubiläum. Oft verlangt sie nach Abschluss einen Bericht und eine Abrechnung. Diese Bedingungen stehen in der Zusage, legt sie deshalb zu den Buchhaltungsbelegen.
Für Finanzhilfen des Bundes regelt das Subventionsgesetz die Folgen: Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, wird die Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder samt 5 Prozent Zins pro Jahr zurückgefordert (SuG Art. 28). Wird eine geförderte Sache ihrem Zweck entfremdet oder verkauft, wird die Finanzhilfe ebenfalls zurückgefordert (SuG Art. 29). Kantone, Gemeinden und Stiftungen regeln das in eigenen Erlassen oder in der Zusage.
Ein brauchbarer Verwendungsnachweis hat drei Teile: eine Abrechnung, die Budget und tatsächliche Zahlen nebeneinanderstellt, die Belege zu den geförderten Ausgaben und einen kurzen Bericht, was erreicht wurde. Weicht das Vorhaben ab, meldet das dem Geldgeber, bevor ihr das Geld anders einsetzt.
Beiträge richtig verbuchen
Im Kontenplan von vereinsfinanzen.ch gehören öffentliche Beiträge auf Konto 3400 Subventionen und Gemeindebeiträge, Spenden auf Konto 3300. Beiträge privater Stiftungen führt ihr auf einem eigenen Konto bei den Spenden, etwa 3310 Stiftungsbeiträge. Die Trennung hat einen handfesten Grund: Subventionen und Spenden wirken bei der Mehrwertsteuer unterschiedlich.
Verrechnet Beiträge nicht mit den Projektkosten, sondern bucht Ertrag und Aufwand je für sich. Für Vereine, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, ist das Pflicht (OR Art. 957 Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7). Allen anderen macht es den Verwendungsnachweis erst möglich.
| Vorgang | Buchung | Konten |
|---|---|---|
| Gemeindebeitrag, im selben Jahr verwendet | Bank an Ertrag | 1020 an 3400 |
| Beitrag aus Lotterie- oder Swisslos-Fonds, J+S-Beitrag | Bank an Ertrag, Unterkonto je Geldgeber | 1020 an 3400 oder 3410 |
| Beitrag einer privaten Stiftung | Bank an Ertrag | 1020 an 3310 |
| Beitrag für ein Vorhaben im nächsten Jahr | Bank an passive Rechnungsabgrenzung, im Folgejahr auflösen | 1020 an 2300, später 2300 an 3400 |
| Zweckgebundener Rest am Jahresende | Ertrag an Fonds | 3400 an 2610 Fonds Projekt |
| Verwendung des Rests im Folgejahr | Fonds an Ertrag | 2610 an 3400 |
Den Fonds zeigt ihr im Abschluss als eigene Position in den Passiven. So sieht die Versammlung, welcher Teil des Vermögens gebunden ist, und die Revision kann den Restbetrag mit der Zusage abgleichen.
Mehrwertsteuer: Nichtentgelt mit Folgen
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge sowie Spenden gelten mangels Leistung nicht als Entgelt (MWSTG Art. 18 Abs. 2 Bst. a und d). Sie lösen keine Mehrwertsteuer aus und zählen nicht zum Umsatz, der über die Steuerpflicht entscheidet (MWSTG Art. 10 Abs. 2). Bezeichnet ein Gemeinwesen seine Zahlung ausdrücklich als Subvention, gilt sie als solche (MWSTG Art. 18 Abs. 3).
Ist euer Verein steuerpflichtig, gibt es einen Unterschied: Subventionen führen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs, Spenden nicht (MWSTG Art. 33). Beiträge aus kantonalen Lotterie-, Sport- oder Swisslos-Fonds sind nach dem Merkblatt des Sportamts Thurgau als Subventionen zu verbuchen, nicht als Sponsoring. Leitet eine Stiftung solche Gelder weiter, erfolgt die Kürzung beim letzten Empfänger, also beim Verein (MWSTV Art. 30 Abs. 2). Grenzen und Abrechnung erklärt die SeiteMehrwertsteuer im Verein.
Gewinnsteuer: was Beiträge auslösen
Ist euer Verein wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit, ist sein Gewinn befreit, soweit er ausschliesslich und unwiderruflich dem Zweck gewidmet ist (DBG Art. 56 Bst. g). Fördergelder lösen dann keine Gewinnsteuer aus.
Ohne Befreiung gilt: Kapitalzuwachs aus Schenkung ist bei der direkten Bundessteuer kein steuerbarer Gewinn (DBG Art. 60 Bst. c). Ob ein bestimmter Beitrag darunter fällt, beurteilt die Steuerverwaltung. Oft stellt sich die Frage gar nicht, weil ein Beitrag, der im selben Jahr für das Vorhaben ausgegeben wird, keinen Gewinn hinterlässt. Zudem werden Gewinne unter CHF 5'000 nicht besteuert, bei ideellen Zwecken Gewinne bis CHF 20'000, sofern sie ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind (DBG Art. 71 Abs. 2 und Art. 66a). Die Kantone haben eigene Freigrenzen, mehr dazu unterSteuererklärung für Vereine. Weitere Themen rund um die Vereinskasse findet ihr in der ÜbersichtBuchhaltung.
Häufige Fragen
Wo findet unser Verein passende Stiftungen?
National tätige Stiftungen stehen im Stiftungsverzeichnis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, das sich als Excel-Liste mit dem Zweck jeder Stiftung herunterladen lässt. Regionale Stiftungen findet ihr im Handelsregister über Zefix. Die Plattform Spheriq, früher StiftungSchweiz, bietet zusätzlich eine Suche nach Region und Themenbereich.
Hat unser Verein Anspruch auf Geld aus dem Lotteriefonds?
Nein. Das Bundesrecht begründet keinen Anspruch auf einen Beitrag, und ihr müsst hinreichend begründen, dass euer Vorhaben die Kriterien erfüllt (BGS Art. 127). Kriterien und Verfahren legt jeder Kanton selbst fest.
Müssen wir auf Fördergelder Mehrwertsteuer abrechnen?
Nein. Subventionen, andere öffentlich-rechtliche Beiträge und Spenden sind Nichtentgelte und zählen nicht zur Umsatzgrenze. Ist euer Verein steuerpflichtig, kürzen Subventionen allerdings den Vorsteuerabzug verhältnismässig, Spenden nicht (MWSTG Art. 33).
Was passiert, wenn wir einen Beitrag nicht wie zugesagt verwenden?
Dann droht eine Kürzung oder Rückforderung. Bei Finanzhilfen des Bundes fordert die Behörde den Beitrag nach einer Mahnung samt 5 Prozent Zins pro Jahr zurück (SuG Art. 28). Meldet Abweichungen deshalb früh und fragt, ob ihr den Rest anders einsetzen dürft.
Wie verbuchen wir einen Beitrag, der erst nächstes Jahr verwendet wird?
Bucht ihn beim Eingang auf die passive Rechnungsabgrenzung, im Kontenplan Konto 2300, und löst ihn im Folgejahr in den Ertrag auf. Bleibt am Jahresende ein zweckgebundener Rest, gehört er auf ein eigenes Fondskonto in den Passiven.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Aktualisiert im Oktober 2026
Quellen
- BGS Art. 125 bis 128, Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Stand: 15.10.2026)
- ZGB Art. 84, Aufsicht über Stiftungen (Stand: 15.10.2026)
- SpoFöG Art. 6, 8 und 11, Jugend und Sport (Stand: 15.10.2026)
- SuG Art. 28 und 29, Rückforderung von Finanzhilfen (Stand: 15.10.2026)
- OR Art. 957 und 958c, Buchführung und Verrechnungsverbot (Stand: 15.10.2026)
- MWSTG Art. 3, 10, 18 und 33, Spende, Steuerpflicht, Nichtentgelte und Vorsteuerkürzung (Stand: 15.10.2026)
- MWSTV Art. 30, Weiterleiten von Nichtentgelten (Stand: 15.10.2026)
- DBG Art. 56, 60, 66a und 71, Steuerbefreiung, Schenkung und Freigrenzen (Stand: 15.10.2026)
- Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA, Stiftungsverzeichnis (Stand: 15.10.2026)
- Kanton Zürich, Swisslos-Fonds (Stand: 15.10.2026)
- Kanton Bern, Lotterie- und Sportfonds (Stand: 15.10.2026)
- Kanton Thurgau, Sportamt, Merkblatt für Benefiziare zur Mehrwertsteuer (Stand: 15.10.2026)
- Bundesamt für Sport, Jugend und Sport (Stand: 15.10.2026)
- Spheriq, Stiftungskarte mit rund 14'000 Stiftungen (Stand: 15.10.2026)
- Spheriq, Über uns: neuer Name von StiftungSchweiz (Stand: 15.10.2026)
- Spheriq, Preise für Nonprofits (Stand: 15.10.2026)