Tombola und Lottomatch: Bewilligung und Meldepflicht nach Kanton
Aktualisiert im Oktober 2026
Laut vereinsfinanzen.ch braucht ein Verein für eine Tombola oder einen Lottomatch mit reinen Sachpreisen an einem Unterhaltungsanlass nach Bundesrecht keine Bewilligung, solange die Summe aller Einsätze höchstens CHF 50'000 beträgt. Die Kantone dürfen aber mehr verlangen, etwa eine Meldung oder schon ab tieferen Beträgen eine Bewilligung. Für Geldpreise braucht es eine Bewilligung des Kantons.
Was das Geldspielgesetz regelt
Auch wenn nur ein Fresskorb winkt: Rechtlich ist eine Tombola ein Geldspiel. Als Geldspiel gilt jedes Spiel, bei dem gegen einen geldwerten Einsatz ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (BGS Art. 3 Bst. a). Tombola und Lottomatch sind Lotterien, weil eine Zufallsziehung über die Gewinne entscheidet (BGS Art. 3 Bst. b).
Lotterien, die weder automatisiert noch interkantonal noch online laufen, sind Kleinlotterien und damit Kleinspiele (BGS Art. 3 Bst. f). Für sie ist der Kanton zuständig: Sie brauchen grundsätzlich eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde (BGS Art. 32). Die Kantone dürfen zusätzliche Bestimmungen erlassen oder Kleinspiele ganz verbieten (BGS Art. 41 Abs. 1). Deshalb unterscheiden sich die Regeln von Kanton zu Kanton.
Tombola und Lottomatch am Unterhaltungsanlass
Für die klassische Vereinstombola macht das Bundesrecht eine Ausnahme. Die Bewilligungspflicht und mehrere weitere Vorschriften gelten nicht, wenn vier Bedingungen erfüllt sind (BGS Art. 41 Abs. 2):
- Die Lotterie findet an einem Unterhaltungsanlass statt.
- Die Gewinne bestehen ausschliesslich aus Sachpreisen.
- Losverkauf, Ziehung und Ausgabe der Gewinne stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anlass.
- Die Summe aller Einsätze beträgt höchstens CHF 50'000 (VGS Art. 40).
Ein Lottomatch mit Sachpreisen fällt unter dieselbe Regel. Zürich, Bern und St. Gallen behandeln Tombolas und Lottos an Unterhaltungsanlässen ausdrücklich gemeinsam. St. Gallen hält zudem fest, dass die Tombola allein noch keinen Unterhaltungsanlass ausmacht und weitere Programmpunkte braucht, während die Lottoveranstaltung selbst als Unterhaltungsanlass gilt.
Zwei Pflichten bleiben auch ohne Bewilligung. Der Gewinnplan muss vor dem Losverkauf feststehen (BGS Art. 34 Abs. 1). Und der Reingewinn gehört gemeinnützigen Zwecken, wobei ein Verein, der sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmet, ihn für seine eigenen Zwecke verwenden darf (BGS Art. 34 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1).
Sachpreise oder Geldpreise
Sobald Bargeld zu gewinnen ist, greift die Ausnahme nicht mehr. Dann liegt eine gewöhnliche Kleinlotterie vor, mit Bewilligungspflicht und festen Höchstbeträgen. Die Übersicht zeigt die Unterschiede nach Bundesrecht.
| Tombola oder Lotto mit Sachpreisen | Kleinlotterie mit Geldpreisen | |
|---|---|---|
| Bewilligung nach Bundesrecht | keine (BGS Art. 41 Abs. 2) | ja, durch die kantonale Behörde (BGS Art. 32) |
| Ort | nur an einem Unterhaltungsanlass | kein Anlass nötig, aber weder automatisiert noch online noch interkantonal |
| Summe aller Einsätze | höchstens CHF 50'000 (VGS Art. 40) | höchstens CHF 100'000 (VGS Art. 37) |
| Einsatz pro Los | bundesrechtlich nicht begrenzt | höchstens CHF 10 |
| Gewinne | vom Kanton geregelt | mindestens 50 Prozent der maximalen Einsatzsumme, mindestens jedes zehnte Los gewinnt |
| Anzahl pro Jahr | bundesrechtlich nicht begrenzt | höchstens zwei pro Veranstalterin |
| Bericht an die Behörde | nur wenn der Kanton es verlangt | innert drei Monaten (BGS Art. 38 Abs. 1) |
Die Bundesvorschriften zu Einsatz, Gewinnquote und Anzahl gelten für die Tombola nicht, weil BGS Art. 41 Abs. 2 sie ausnimmt. Die Kantone füllen diese Lücke unterschiedlich: Bern begrenzt den Einsatz bei Lottos und Tombolas auf CHF 10, St. Gallen kennt keinen Höchstpreis pro Los. Alle drei Beispielkantone verlangen, dass die Gewinne mindestens 50 Prozent der Plansumme ausmachen.
Drei Kantone, drei Regeln
Wie unterschiedlich die Kantone vorgehen, zeigen Zürich, Bern und St. Gallen. Alle Angaben betreffen Tombolas und Lottos mit Sachpreisen an Unterhaltungsanlässen.
| Kanton | Regel | Was ihr tun müsst | Zuständig |
|---|---|---|---|
| Zürich | Bewilligung, wenn die Einsätze CHF 20'000 übersteigen | Gesuch spätestens 30 Tage vorher; ohne Bewilligungspflicht Ankündigung bei der Gemeinde mindestens 14 Tage vorher; Lose nur am Anlass verkaufen | Sicherheitsdirektion, Gemeinde am Ort |
| Bern | bewilligungsfrei, aber meldepflichtig, für gemeinnützige oder nicht wirtschaftlich tätige Organisationen mit Sitz im Kanton; Einsatz höchstens CHF 10 | Meldung spätestens 30 Tage vorher per Onlineformular; Barpreise oder Gutscheine von Grossverteilern nur mit Bewilligung | Sicherheitsdirektion, Fonds und Bewilligungen |
| St. Gallen | für Vereine und gemeinnützige Stiftungen in der Regel ohne Bewilligung | Bewilligung bei Plansumme über CHF 50'000, bei ausgelagerter Durchführung oder wenn sich der Anlass speziell an Minderjährige richtet; Tombolalose nicht online verkaufen; höchstens zwei Lottos pro Kalenderjahr | Gemeinde am Ort |
Wann eine Bewilligung nötig wird
- Geldpreise: Bargeld als Gewinn macht aus der Tombola eine Kleinlotterie mit Bewilligungspflicht (BGS Art. 32). Bern erlaubt in der bewilligungsfreien Variante Gutscheine lokaler Betriebe und Gold zusammen bis 20 Prozent der Gewinne.
- Hohe Einsätze: Über CHF 50'000 ist es keine Tombola mehr, sondern eine Kleinlotterie (VGS Art. 40). Zürich verlangt schon bei Einsätzen über CHF 20'000 eine Bewilligung.
- Losverkauf vor dem Anlass: Lose, Ziehung und Gewinne müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anlass stehen. Zürich erlaubt den Verkauf nur am Anlass, St. Gallen einen Vorverkauf während drei Monaten vor dem Anlass.
- Auslagerung: In St. Gallen wird eine Tombola bewilligungspflichtig, wenn Dritte sie organisieren oder durchführen. Zürich erlaubt die Auslagerung nur an Dritte, die daraus keinen Gewinn erzielen.
- Junges Publikum: In St. Gallen braucht es eine Bewilligung, wenn sich Tombola oder Anlass speziell an Minderjährige richten.
Abrechnung und Buchhaltung
Führt die Tombola wie einen eigenen kleinen Anlass. ImKontenplan heisst das: ein eigenes Ertragskonto und ein eigenes Aufwandkonto, etwa 3120 Ertrag Tombola und 4020 Aufwand Tombola. So zeigt der Kassenbericht, was die Tombola eingebracht hat, getrennt von der Festwirtschaft.
- Festkasse: Losverkauf in einer eigenen Kasse erfassen, Wechselgeld vorher und Bestand nachher zu zweit zählen.
- Lose abstimmen: Verkaufte Lose mal Lospreis ergeben den Sollbetrag der Kasse ohne Wechselgeld. Unverkaufte Lose aufbewahren.
- Gekaufte Preise: mit Quittung als Aufwand der Tombola buchen.
- Gespendete Preise: in einer Liste mit Spender und Marktwert festhalten. Sie belegt den Gewinnplan und hilft beim Danken. Erhält ein Betrieb dafür Werbung, ist das Sponsoring.
- Bericht: Bei bewilligten Kleinlotterien geht innert drei Monaten ein Bericht mit Abrechnung, Spielverlauf und Verwendung der Erträge an die Behörde (BGS Art. 38 Abs. 1). Zürich verlangt ihn auch für bewilligte Tombolas und Lottos.
Wie ihr das Bargeld vom Anlass sauber ins Kassabuch übertragt, zeigt dieKassabuch-Vorlage.
Mehrwertsteuer auf Losverkäufe
Die Mehrwertsteuer spielt nur eine Rolle, wenn euer Verein steuerpflichtig ist oder die Umsatzgrenze erreichen könnte. Bei einer Tombola mit Sachpreisen gelten die gesamten Einnahmen aus dem Losverkauf als Umsatz, nicht nur der Überschuss (ESTV, MWST-Info 04, Ziff. 6.23).
Von der Steuer ausgenommen sind Umsätze bei Geldspielen, soweit der Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird (MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23). Vereine, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten im nicht gewinnstrebigen Sport oder Kulturschaffen ausüben, können sich zudem auf Ziff. 17 derselben Bestimmung stützen: Tombolas, die ihnen finanzielle Unterstützung verschaffen und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, sind ausgenommen. Ausgenommene Umsätze zählen nicht zur Umsatzgrenze von CHF 100'000 beziehungsweise CHF 250'000 (MWSTG Art. 10 Abs. 2). Der Getränkeverkauf am selben Anlass bleibt steuerbar. Mehr dazu unter Mehrwertsteuer im Verein.
Checkliste für den Anlass
- Regeln des Kantons auf dessen Website prüfen oder bei der Gemeinde nachfragen.
- Gewinnplan vor dem Losverkauf festlegen: Anzahl Lose, Lospreis, Plansumme und Preise mit Wert.
- Meldung oder Gesuch fristgerecht einreichen und eine Kopie ablegen.
- Preise sammeln und die Spenderliste nachführen.
- Kasse, Lose und Wechselgeld vorbereiten und Verantwortliche bestimmen.
- Haftpflichtdeckung für den Anlass prüfen, siehe Veranstaltungshaftpflicht.
- Nach dem Anlass Kasse zählen, buchen und, falls verlangt, den Bericht einreichen.
Weitere Punkte rund ums Dorffest, von der Wirtschaftsbewilligung bis zur Festkasse, stehen unterQuartier- und Dorfverein. Alle Ratgeber zur Vereinskasse findet ihr in der ÜbersichtBuchhaltung.
Häufige Fragen
Braucht unser Verein für eine Tombola eine Bewilligung?
Nach Bundesrecht nicht, wenn sie an einem Unterhaltungsanlass stattfindet, nur Sachpreise vergibt und die Einsätze höchstens CHF 50'000 betragen. Den Rest regeln die Kantone: Zürich verlangt eine Bewilligung, wenn die Einsätze CHF 20'000 übersteigen, Bern eine Meldung spätestens 30 Tage vorher, St. Gallen von Vereinen in der Regel keine Bewilligung. Klärt das mit der Gemeinde oder dem Kanton ab.
Ist ein Lottomatch dasselbe wie eine Tombola?
Rechtlich sind beide Lotterien. Mit ausschliesslich Sachpreisen an einem Unterhaltungsanlass gelten für den Lottomatch dieselben Regeln wie für die Tombola, so etwa in Zürich, Bern und St. Gallen. Mit Barpreisen braucht es eine Bewilligung.
Dürfen wir Gutscheine oder Bargeld als Preise abgeben?
Bargeld nur mit Bewilligung, denn dann liegt eine gewöhnliche Kleinlotterie vor. Bei Gutscheinen kommt es auf den Kanton an: Bern erlaubt in der bewilligungsfreien Variante Gutscheine lokaler Betriebe und Gold zusammen bis 20 Prozent der Gewinne, Gutscheine von Grossverteilern nur mit Bewilligung.
Darf der Reingewinn in die Vereinskasse fliessen?
Ja, wenn sich euer Verein keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmet. Dann dürft ihr den Reingewinn für eure eigenen Zwecke verwenden (BGS Art. 129 Abs. 1). Andernfalls muss er vollumfänglich gemeinnützigen Zwecken dienen.
Was droht, wenn wir eine nötige Bewilligung nicht einholen?
Wer vorsätzlich ein Geldspiel ohne die nötige Bewilligung durchführt, kann mit Busse bis CHF 500'000 bestraft werden (BGS Art. 131 Abs. 1 Bst. a). Zürich kann Veranstaltern bei Verstössen zudem Tombolas und Lottos für ein bis drei Jahre untersagen.
Redaktion vereinsfinanzen.ch
Aktualisiert im Oktober 2026
Quellen
- BGS Art. 3, 32, 34, 38, 41, 129 und 131, Geldspielgesetz (Stand: 15.10.2026)
- VGS Art. 37 und 40, Kleinlotterien und Tombolas (Stand: 15.10.2026)
- MWSTG Art. 10 und 21, Steuerpflicht und ausgenommene Leistungen (Stand: 15.10.2026)
- ESTV, MWST-Info 04 Steuerobjekt, Ziff. 6.23 Umsätze bei Geldspielen (Stand: 15.10.2026)
- Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion, Tombolas, Lottos und Sportwetten (Stand: 15.10.2026)
- Kanton Bern, Sicherheitsdirektion, Lottos mit Sachpreisen und Tombolas (Stand: 15.10.2026)
- Kanton St. Gallen, Geldspiele (Stand: 15.10.2026)
- Kanton St. Gallen, Merkblatt Tombola (Stand: 15.10.2026)
- Kanton St. Gallen, Merkblatt Lottoveranstaltung (Stand: 15.10.2026)