Vereinsvermögen und Reserven bei der Steuer

Aktualisiert im Oktober 2026

Laut vereinsfinanzen.ch kennt der Bund keine Kapitalsteuer auf Vereinsvermögen, die Kantone erheben sie aber auf dem Reinvermögen, je nach Kanton erst ab einer bestimmten Höhe. Eine gesetzliche Obergrenze für Reserven gibt es im ZGB nicht. Steuerbefreite gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittel aber tatsächlich für den Zweck einsetzen und dürfen nicht bloss Kapital ansammeln.

Welche Steuer das Vermögen betrifft

Beim Vereinsvermögen geht es um zwei verschiedene Steuern. Die Gewinnsteuer erfasst den Überschuss eines Jahres, die Kapitalsteuer das Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres. Für das Vermögen selbst zählt nur die Kapitalsteuer, und die gibt es nur in den Kantonen.

  • Bund. Die direkte Bundessteuer kennt für juristische Personen keine Kapitalsteuer. Die Artikel 73 bis 78 DBG sind seit dem 1. Januar 1998 aufgehoben.
  • Kantone. Sie erheben von juristischen Personen eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer (StHG Art. 2 Abs. 1 lit. b). Bei Vereinen gilt als steuerbares Eigenkapital das Reinvermögen, berechnet nach den Bestimmungen für natürliche Personen (StHG Art. 29 Abs. 2 lit. c). Massgebend ist der Stand am Ende der Steuerperiode (StHG Art. 31 Abs. 4).

Reinvermögen heisst vereinfacht: alle Vermögenswerte minus Schulden. Wie ihr es sauber ausweist, zeigt der Ratgeber zurJahresrechnung.

Kapitalsteuer: drei Kantone im Vergleich

Ab welchem Vermögen ein Verein Kapitalsteuer zahlt, bestimmt jeder Kanton selbst. Drei Beispiele aus den kantonalen Steuergesetzen zeigen, wie unterschiedlich das ausfällt:

Kapitalsteuer für Vereine: Beispiele aus drei Kantonen
KantonRegel für VereineGrundlage
BernDie Besteuerung beginnt bei einem Eigenkapital von CHF 80'000.StG BE Art. 106 Abs. 2
St. GallenEigenkapital unter CHF 50'000 wird nicht besteuert.StG SG Art. 99 Abs. 4
ZugVom Eigenkapital sind CHF 200'000 steuerfrei.StG ZG § 75 Abs. 2
Wortlaut gemäss den kantonalen Gesetzessammlungen, Fassungen in Kraft seit 1. Januar 2026, abgerufen am 15.10.2026. Zug formuliert einen steuerfreien Betrag, Bern und St. Gallen eine Schwelle. Die übrigen Kantone haben eigene Regeln.

Liegt euer Vermögen in der Nähe einer solchen Grenze, lohnt sich ein Blick in die Wegleitung eures Sitzkantons. Gewinn und Eigenkapital deklariert ihr in derSteuererklärung des Vereins.

Gewinnsteuer: Reserven senken den Gewinn nicht

Mitgliederbeiträge zählen bei der direkten Bundessteuer nicht zum steuerbaren Gewinn (DBG Art. 66 Abs. 1). Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken bleiben steuerfrei, sofern sie höchstens CHF 20'000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind (DBG Art. 66a). Ohne ideellen Zweck gilt die tiefere Grenze: Gewinne unter CHF 5'000 werden nicht besteuert (DBG Art. 71 Abs. 2). Die Kantone legen eigene Beträge fest (StHG Art. 26a), in Bern werden Gewinne unter CHF 20'800 nicht besteuert (StG BE Art. 100 Abs. 2).

Wichtig für die Planung: Wer einen Überschuss in eine Reserve legt, senkt damit den steuerbaren Gewinn nicht. Einlagen in die Reserven gehören nach DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b zum steuerbaren Reingewinn. Für die meisten Vereine spielt das keine Rolle, weil sie unter den Grenzen bleiben. Wer nahe daran liegt, sollte es wissen, bevor er im Dezember noch schnell eine Reserve bildet.

Steuerbefreite Vereine: das Geld muss dem Zweck dienen

Verfolgt ein Verein öffentliche oder gemeinnützige Zwecke, ist er bei der direkten Bundessteuer für den Gewinn befreit, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist (DBG Art. 56 lit. g). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern umfasst die Befreiung Gewinn und Kapital (StHG Art. 23 Abs. 1 lit. f). Wie ihr die Befreiung beantragt, steht im Ratgeber zurSteuerbefreiung.

Wie die Steuerbehörden das prüfen, beschreibt das Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV. Drei Punkte betreffen das Vermögen direkt:

  • Tatsächliche Tätigkeit. Der Zweck muss tatsächlich verwirklicht werden. Die blosse Erwähnung in den Statuten genügt nicht.
  • Keine blosse Kapitalansammlung. Stiftungen, deren Hauptzweck die Kapitalansammlung ist, weil sie Rücklagen ohne vernünftiges Verhältnis zu künftigen Aufgaben bilden, haben laut Kreisschreiben keinen Anspruch auf Befreiung. Das Beispiel nennt Stiftungen, die Voraussetzung der tatsächlichen Tätigkeit gilt aber für jede juristische Person, die eine Befreiung beansprucht.
  • Klare Trennung. Ist nur ein Teil der Mittel gemeinnützig gebunden, kommt allenfalls eine teilweise Befreiung in Frage. Diese Mittel müssen dann rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen getrennt sein.

Einen Höchstbetrag für Reserven nennt das Kreisschreiben nicht. Der Massstab ist, ob die Rücklagen in einem vernünftigen Verhältnis zu den künftigen Aufgaben stehen.

Gibt es eine Obergrenze für Reserven?

Im Vereinsrecht nicht. Die Artikel 60 bis 79 ZGB schreiben weder ein Mindest- noch ein Höchstvermögen vor. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, und zwar ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (ZGB Art. 75a). Eine Reserve ist deshalb kein Luxus: Mit ihr deckt der Verein seine Verpflichtungen auch in einem schwachen Jahr.

Grenzen setzen andere: der Vereinszweck in den Statuten, die Versammlung und bei steuerbefreiten Vereinen das Steueramt. Bewährt hat sich eine Reserve, die sich aus konkreten Risiken und Vorhaben herleiten lässt, etwa aus den Fixkosten eines Jahres, einer geplanten Anschaffung oder einem Jubiläum. Wie ihr das plant, zeigt dieBudget-Vorlage.

Rückstellungen, Reserven und Fonds unterscheiden

Im Vereinsalltag werden die Begriffe oft vermischt. Für die Steuer ist der Unterschied wichtig:

Drei Gefässe für Vereinsvermögen
GefässWofürWirkung bei der direkten Bundessteuer
Rückstellungim Geschäftsjahr bestehende Verpflichtung mit noch unbestimmter Höhe oder unmittelbar drohendes Verlustrisikomindert den Gewinn im Rahmen von DBG Art. 63, nicht mehr begründete Rückstellungen werden wieder zum Gewinn gerechnet
Reserve (freies Vereinskapital)Polster für schwache Jahre und künftige VorhabenEinlagen zählen zum steuerbaren Gewinn (DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b)
Zweckgebundener FondsMittel, die Spendende oder die Versammlung an einen bestimmten Zweck gebunden habenEinordnung je nach Herkunft der Mittel und Steuerstatus prüfen
Vereinfachte Übersicht für die direkte Bundessteuer. Die Kantone regeln Gewinn- und Kapitalsteuer im Rahmen des StHG selbst.

Viele Vereine buchen das Sparziel fürs Jubiläum als «Rückstellung Jubiläum». In der eigenen Rechnung ist das verständlich. Ein künftiges Fest ist aber in der Regel keine im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtung, wie sie DBG Art. 63 verlangt. Liegt euer Ergebnis nahe an einer Freigrenze, klärt die Einordnung vorher mit dem Steueramt oder einer Treuhänderin. ImKontenplan gehören Fonds und Reserven auf eigene Passivkonten, damit sichtbar bleibt, welcher Teil des Vermögens gebunden ist.

Reserven an der Versammlung zeigen

Die Versammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat die Aufsicht über die anderen Organe (ZGB Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2). Sie soll deshalb verstehen, warum der Verein Geld auf der Seite hat. Was sich bewährt:

  • Das Vermögen im Kassenbericht in frei verfügbare Mittel, Reserven und zweckgebundene Fonds aufteilen.
  • Für jede Reserve Zweck, Zielbetrag und Zeithorizont nennen.
  • Grössere Bildungen oder Auflösungen von Reserven als eigenes Traktandum beschliessen lassen.
  • Fonds nur für den beschlossenen Zweck verwenden und die Verwendung jährlich ausweisen.

So entsteht gar nicht erst der Eindruck, die Beiträge seien zu hoch angesetzt. Wie ihr die Zahlen verständlich vortragt, zeigt derKassenbericht.

Vereinsvermögen vorsichtig anlegen

Diese Seite gibt keine Anlageberatung. Ein paar rechtliche Eckpunkte helfen aber bei der Diskussion im Vorstand:

  • Zuständigkeit. Der Vorstand handelt nach den Befugnissen, die ihm die Statuten einräumen (ZGB Art. 69 Abs. 1). Was keinem anderen Organ übertragen ist, entscheidet die Versammlung (ZGB Art. 65 Abs. 1). Ein kurzes Anlagereglement, von der Versammlung genehmigt, schafft Klarheit.
  • Bankguthaben. Einlagen auf den Namen des Vereins sind im Konkurs einer Bank bis CHF 100'000 je Gläubiger privilegiert (BankG Art. 37a Abs. 1) und über die Einlagensicherung der Banken gesichert (BankG Art. 37h).
  • Wertschriften. Depotwerte werden im Konkurs der Bank abgesondert (BankG Art. 37d). Vor Kursschwankungen schützt das nicht.
  • Liquidität. Geld, das ihr im nächsten Jahr braucht, gehört nicht in schwankende Anlagen.

Für die Kapitalsteuer zählt das gesamte Reinvermögen, also auch Wertschriften. Die übrigen Themen rund um Abschluss und Steuern findet ihr im BereichBuchhaltung.

Häufige Fragen

Zahlt unser Verein Vermögenssteuer?

Nicht wie eine Privatperson. Vereine zahlen je nach Kanton eine Kapitalsteuer auf ihrem Reinvermögen. Der Bund erhebt seit 1998 keine Kapitalsteuer mehr. Mehrere Kantone besteuern das Vermögen erst ab einer bestimmten Höhe, Bern etwa ab einem Eigenkapital von CHF 80'000.

Wie hoch dürfen die Reserven eines Vereins sein?

Das ZGB kennt keine Obergrenze. Bei steuerbefreiten gemeinnützigen Vereinen verlangt die Steuerbehörde aber, dass der Zweck tatsächlich verwirklicht wird. Das Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV verneint den Anspruch auf Befreiung bei Stiftungen, die vor allem Kapital ansammeln.

Senkt eine neue Reserve unseren steuerbaren Gewinn?

Nein. Einlagen in die Reserven gehören bei der direkten Bundessteuer zum steuerbaren Reingewinn (DBG Art. 58). Gewinnmindernd sind nur Rückstellungen im Rahmen von DBG Art. 63, etwa für eine bestehende Verpflichtung, deren Höhe noch offen ist.

Ist ein steuerbefreiter Verein auch von der Kapitalsteuer befreit?

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern umfasst die Befreiung nach StHG Art. 23 Abs. 1 lit. f Gewinn und Kapital, soweit sie ausschliesslich und unwiderruflich dem gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck gewidmet sind. Der Bund erhebt ohnehin keine Kapitalsteuer.

Dürfen wir Vereinsvermögen in Wertschriften anlegen?

Das Vereinsrecht im ZGB verbietet es nicht. Entscheidend sind eure Statuten und die Befugnisse des Vorstands. Haltet die Regeln in einem Anlagereglement fest, das die Versammlung genehmigt, und lasst euch für konkrete Anlagen von einer Fachperson beraten.

Redaktion vereinsfinanzen.ch

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